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Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie |
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Anwalt & Werbung Die Mehrheit der Anwälte glaubt nicht daran, neue Mandanten über das Internet gewinnen zu können. Dies ist das Ergebnis einer Telefonumfrage, in welcher vornehmlich Einzelanwälte und kleinere Kanzleien befragt wurden...weiter Achtung!!! Ab sofort können Sie Ihre Kanzlei unter Adressen Rechtsanwalt auf dieser Homepage eintragen lassen! Bei Interesse bitte unter dieser Mailadresse melden: mailto: qwer1225@gmail.com - Sollten Sie über eine eigene Website verfügen ist ein kostenloser Eintrag gegen einen Backlink von Ihrer Seite möglich. Hier ein Beispiel für einen Eintrag: Eintrag
THEMA Privatschulden
THEMA Telefonwerbung Mehr Schutz vor lästiger Telefonwerbung Unerwünschte Telefonwerbung hat sich in der letzten Zeit zu einem die Verbraucher erheblich belästigenden Problem entwickelt. Wer kennt das nicht: Das Telefon klingelt, und eine freundliche Stimme verspricht Gewinne, eine Traumreise oder günstige Telefontarife. Was viele Verbraucher jedoch nicht wissen: Derartige Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis ist bereits nach geltendem Recht unlauter und damit verboten. Der Bundesrat hat nunmehr am 15.05.2009 grünes Licht für das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ gegeben. Hiernach sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einer Geldbuße geahndet werden können. Auch sollen Call Center künftig ihre Rufnummern nicht mehr unterdrücken dürfen und Verstöße hiergegen sollen ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden können. Zudem soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, sich mittels eines Widerrufs von bestimmten, insbesondere am Telefon geschlossenen Verträgen zu lösen. Dies gilt zum einen für telefonisch geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über die Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Zum anderen soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bei allen Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung ein Widerrufsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Schließlich soll das „Unterschieben“ von Verträgen per Telefon oder im Internet erschwert werden. Für einen Anbieter- oder Tarifwechsel bei Telefon, Strom oder Gas muss in Zukunft der alte Vertrag schriftlich gekündigt werden oder die Vollmacht dazu in Textform abgefasst sein. Hierdurch soll zudem den Verbrauchern deutlicher als bisher vor Augen geführt werden, dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben, dass also weder der alte noch der neue Vertrag Gültigkeit hat. Rechtsanwalt Leonhard Breuer THEMA Rauchverbot Mietwohnung und Gemeinschaftsräume Blauer Dunst löst häufig Streit aus und nicht selten endet der Zwist vor Gericht. Wegen der Gefahren des Passivrauchens gilt zum Schutz der Nichtraucher ein umfassendes Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen. Wo darf noch geraucht werden? Kann der Vermieter ein Rauchverbot anordnen? Der blaue Dunst löst häufig auch zwischen Mietern und Vermietern Streit aus. Hierbei gilt: Der Vermieter ist nicht dazu berechtigt, ein Rauchverbot in der Wohnung des Mieters anzuordnen. Raucht ein Mieter allerdings in der Mietwohnung, so muss er unter Umständen die Renovierungskosten zur Beseitigung von Nikotinschäden tragen. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nur für Schäden, die über normale Abnutzungsschäden hinausgehen. Genauer gesagt: Erst wenn sich die Nikotinschäden nicht durch Streichen der Wände oder Reinigung des Teppichs beseitigen lassen, besteht eine Ersatzpflicht des Mieters (Az.: VIII ZR 37/07). Der Vermieter ist jedoch dazu berechtigt, ein Rauchverbot für das Treppenhaus und die anderen Gemeinschaftsräume (Keller, Waschküche etc.) zu verhängen. Da das Treppenhaus zu den häuslichen Gemeinschaftsräumen zählt, darf er dort ein Rauchverbot anordnen, zum Schutz der anderen Mieter und zum Brandschutz. Anderes gilt nur für den Wohnbereich des Einzelmieters, also Mietwohnung, Balkon oder Terrasse. An ein Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen müssen sich sogar Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus halten, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dies mehrheitlich beschlossen hat (Amtsgericht Hannover, Az.: 70 II 414/99). Hält sich der Mieter nicht an das Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen, kann ihm der Vermieter eine Abmahnung erteilen. Bei einem erneuten Verstoß ist dann sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Quelle: Anwalt.de THEMA „1-Euro-GmbH“ Gesellschaftsrecht Das MoMiG und die neue Unternehmergesellschaft (UG) Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 1. November 2008 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) nennt. Bei dieser handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine besondere Ausgestaltung der GmbH. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die klassische GmbH 25.000 € Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der UG nur 1 € - daher auch die Bezeichnung „1-Euro-GmbH“. Ist das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt, kann die haftungsbeschränkte UG in das Handelsregister eingetragen werden. Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss bei der UG mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmiert werden. Daran erkennen potenzielle Geschäftspartner die beschränkte Haftung und die geringe Kapitalausstattung. Die Unternehmergesellschaft hat eine gesetzliche Rücklage zu bilden, die nicht ausgeschüttet oder zweckentfremdet werden darf. In diese sind mindestens 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss einzustellen. Auf diese Weise soll die Unternehmergesellschaft das Mindeststammkapital der normalen GmbH ansparen. Ist diese Rücklage auf 25.000 € angestiegen, kann sie – muss aber nicht – in die GmbH umfirmieren. Fazit: Sollten Sie für die Zukunft eine Unternehmensgründung planen und das notwendige Stammkapital einer klassischen GmbH nicht aufbringen können oder wollen, so sollten Sie insbesondere die Gründung einer Unternehmensgesellschaft in Erwägung ziehen. Gegenüber der englischen Limited ist sie schon allein wegen der stärkeren persönlichen Haftung des Directors und des Secretary für eigenes Fehlverhalten und der fremden Sprache zu bevorzugen. So sind bei der englischen Limited z.B. sämtliche Bilanzen nach englischem Steuerrecht in Englisch abzugeben, was üblicherweise mit erheblichen weiteren Kosten für einen Steuerberater verbunden ist. Quelle: RA Leonhard Breuer
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