Buergerliches Gesetzbuch, Buch 1 Rechtsanwalt - Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB Buch 1 - Personenrecht



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BGB Buch 1 - Personenrecht

- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentrales Gesetzeswerk.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehört zum deutschen allgemeinen Privatrecht.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet eine systematische Zusammenfassung des für bestimmte
  Lebensbereiche geltenden Rechts.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird als Gesetzbuch bezeichnet.

Nichtamtliches Verzeichnis

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Personen
Titel 1
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

BGB-Buch 1/ § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

BGB-Buch 1/ § 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

BGB-Buch 1/ §§ 3 bis 6
weggefallen

BGB-Buch 1/ § 7 Wohnsitz - Begründung und Aufhebung
1. Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
2. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
3. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

BGB-Buch 1/ § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
1. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
2. Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

BGB-Buch 1/ § 9 Wohnsitz eines Soldaten
1. Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
2. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

BGB-Buch 1/ § 10
weggefallen

BGB-Buch 1/ § 11 Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

BGB-Buch 1/ § 12 Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BGB-Buch 1/ § 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

BGB-Buch 1/ § 14 Unternehmer
1. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

BGB-Buch 1/ §§ 15 bis 20
weggefallen



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