Buergerliches Gesetzbuch, Buch 1 Rechtsanwalt - Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB Buch 1 - Personenrecht



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BGB Buch 1 - Personenrecht

- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist ein zentrales Gesetzeswerk.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehört zum deutschen allgemeinen Privatrecht.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet eine systematische Zusammenfassung des für bestimmte
  Lebensbereiche geltenden Rechts.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird als Gesetzbuch bezeichnet.

Nichtamtliches Verzeichnis

Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Vereine
Kapitel 2
Eingetragene Vereine

BGB-Buch 1 § 59 Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

BGB-Buch 1 § 60 Zurückweisung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von
dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
(2) (weggefallen)

BGB-Buch 1 §§ 61 bis 63
(weggefallen)

BGB-Buch 1 § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der
Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

BGB-Buch 1§ 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

BGB-Buch 1 § 66 Bekanntmachung
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und
zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen
Schriftstücken aufbewahrt.

BGB-Buch 1 § 67 Änderung des Vorstands
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

BGB-Buch 1 § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

BGB-Buch 1 § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.

BGB-Buch 1 § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.

BGB-Buch 1 § 71 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

BGB-Buch 1 § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

BGB-Buch 1 § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
(1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
(2) (weggefallen)

BGB-Buch 1 § 74 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.

BGB-Buch 1 § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das Gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.



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