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Bürgerliches Recht


Das Bürgerliche Recht
Alle grundlegenden Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse sind im Bürgerlichen Recht geregelt und festgeschrieben. Das Bürgerliche Recht als ein Teil des Privatrechts regelt die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern. Nicht nur von Person zu Person, sondern z.B. auch zwischen Person und Unternehmen. Gegensätzlich dazu klärt das Öffentliche Recht die Verhältnisse zwischen Privaten und Hoheitsträgern. Also zum Beispiel das Verhältnis zwischen einem Antragsteller auf Sozialhilfe und dem dafür zuständigen Amt. Auch die Beziehungen der Hoheitsträger untereinander sind dem öffentlichen Recht zu zuordnen.

Diese Einteilung in privates und öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Der Begriff des Bürgers hat dem Bürgerlichen Gesetzbuch seinen Namen gegeben. Dieser Begriff sollte hierbei nicht im geschichtlichen Zusammenhang gesehen werden. Gemeint ist der Rückblick in eine Zeit, als die Gesellschaft noch in Stände eingeteilt war. Es gab den Adel, das Bürgertum, den Bauern und den Arbeiter.
Vielmehr ist hier bürgerlich als Gegenteil von staatlich gemeint.

Im Zuge der Entwicklung zur Moderne sind im Bürgerlichen Recht vertragsübergreifende Regelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorgesehen. Diese widersprechen eigentlich einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation (= systematische Zusammenfassung des für bestimmte Lebensbereiche geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk - einem Gesetzbuch). Daher kann man heute das Bürgerliche Recht als ein Regelwerk zur generellen Regelung für den alltäglichen Rechtsverkehr betrachten.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch als wichtigstem Werk des allgemeinen deutschen Privatrechts, werden die wichtigsten Rechtsbeziehungen des Bürgelichen Rechts, die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen, festgehalten. Es bildet mit seinen Nebengesetzen das allgemeine Privatrecht. Da wären zum Beispiel das Lebenspartnerschaftsgesetz oder das Wohnungseigentumsgesetz zu nennen.

Nach langjähriger Beratung in Zwei Juristenkommissionen trat das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Dies war die erste Gesetzessammlung im Privatrecht, die für das gesamte Staatsgebiet des damaligen Deutschlands Gültigkeit besaß.

Seither hat der Gesetzgeber sehr viele Änderungen im Bürgerlichen Recht vorgenommen. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 GG fort. Zum 2. Januar 2002 erfolgte eine Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuches in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften.

Zur Zeit beinhaltet das Bürgerliche Gesetzbuch 2385 §§.


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