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Anwalt und Werbung |
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Anwalt und Werbung...was kann...darf man tun? Wie darf ich als Anwalt werben? - Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung - Standesrechtliche Rahmenbedingungen Neben den Klauseln des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gelten für anwaltliche Werbung standesrechtliche Vorschriften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der anwaltlichen Berufsordnung (BORA). § 43 b BRAO Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie für die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. § 6 BORA 1. Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. 2. Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel sind zulässig. In ihnen dürfen weitere als die nach § 7 erlaubten Hinweise gegeben werden. 3. Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den im Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat. 4. Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. Anders gesagt: Direktresponse-Anzeigen sowie Rundfunk- und Fernsehwerbung) sind zulässig. Direktresponse-Anzeigen sowie Rundfunk- und Fernsehwerbung) sind zulässig. Die standesrechtliche Berufsordnung für Anwälte ist heute wesentlich offener als noch vor 15 Jahren. Erlaubt ist, was informiert. Aufgrund aktueller Diskussionen ist davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die standesrechtlichen Bedingungen künftig weiter lockern wird. Anwalt und Werbung - Allgemeine Vorgaben: Den Rahmen anwaltlicher Werbemaßnahmen gibt die Bundesrechtsanwaltsordnung vor, denn unter § 43 b heißt es, daß Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (vgl. BRAO § 43 b). Anwalt und Werbung - Kanzleilogo Zulässig sind: Initialen oder einfache grafische Elemente, die bloße Zeichen zur Wiedererkennung sind. Unzulässig sind: Die Verwendung bekannter Gebäude, Landesfarben, Staats - oder Ortswappen, die Verwendung von Symbolen wie z. B. Stierzeichen. Anwalt und Werbung - Kanzleiname Zulässig sind: -Angaben, die den Fachanwaltsbereich konkretisieren und auffächern. -Weiterführen des Namens eines ehemaligen Sozius, der Minister geworden ist. -Kennzeichnendes Kanzleischlagwort, wie Kanzlei für Arbeitsrecht und eine Fantasiebezeichnung 'xyz' in Kanzleinamen als eine Partnerschafts-Kurzbezeichnung" (BGH-Urteil vom 11.03.2004) Unzulässig sind: -Führung des Titels eines ordentlichen Universitätsprofessors, da die Beamtentätigkeit nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts vereinbar ist. -Das Umgehen der Höchstzahl der zulässigen Tätigkeitsschwerpunkte (maximal fünf) durch Zusammenfassung von Gebieten, die rechtlich und tatsächlich voneinander abgrenzbar sind (wie Erb- und Familienrecht). Anwalt und Werbung - Broschüren Zulässig sind: Hinweise zu Publikationen eines Rechtsanwalts, eine beigelegte Antwortkarte. Unzulässig sind: Bezeichnungen wie kreativ, höchste Ansprüche, erfolgreich, kompetent, engagiert, leistungsstark - Problematische Formulierungen, da sie nicht objektiv nachweisbar sind. Anwalt und Werbung - E-Mails Anwaltmail's auch an Nicht-Mandanten sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2001 zulässig. Bis zu dieser Grundsatzentscheidung waren Rundschreiben heftig umstritten. Ihre grundätzliche Zulässigkeit wird jetzt nicht mehr bezweifelt, der aktuelle Streit bezieht sich auf die Zulässigkeit dieser Werbeform bei Bedarf auf Seiten der Adressaten. Denn prinzipiell ist eine wegen Bedarfs aufdringliche Werbung verboten. Trotzdem gibt es mittlerweile auch gegenteilige Entscheidungen, wie die des OLG Naumburg im vergangenen Jahr (NJW 2003, 3566). Zulässig sind: -Große Auflage - das OLG München bejahte im Jahr 2000 eine Auflage von 30.000 Stück; -Hochglanzprospekt - (Post-) Versand auch an Nicht- Mandanten Unzulässig sind: -Hinweise auf rechtliche Änderungen oder Neuerungen verbunden mit der Formulierung: "Zur Beantwortung von Rechtsfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung." -Unaufgeforderter Versand über Fax, E-Mail, SMS etc. Anwalt und Werbung - Website Zulässig sind: -online Kontaktmöglichkeiten wie z.B. ein Eingabeformular, um eine Broschüre zu bestellen -dezente Hintergrundmusik, aber das Urheberrecht muss beachtet werden! Unzulässig sind: -Angebot von Gewinnspielen -Gästebuch für Kommentare zur Homepage -Unaufgefordertes Versenden von E-Mails. Anwalt und Werbung - Pressearbeit Zulässig sind: -Bemerkungen über eigene Leistungen -Bericht über ein Berufsjubiläum, auch mit Fotos -Herausgabe von Presseerklärungen -Bezeichnung als "Spezialist" oder "Experte" durch Presseorgan -Zusatzinformationen sachlicher Art, wie akademische Grade Tätigkeitsschwerpunkte etc. Unzulässig sind: -Listenanmerkungen wie "Die 100 besten Anwälte" -Formulierungen wie "Wenn der Steuerfahnder dreimal klingelt" Anwalt und Werbung - Anzeigen -Zulässig sind alle Angaben, die auch auf Kanzleischildern und Briefbögen zulässig sind -Eintragung sowohl unter der Kurzbezeichnung der Kanzlei als auch unter jedem einzelnen Namen der Kanzleiinhaber -Eintragung der Kanzlei unter dem Begriff "Anwalt" oder "Rechtsanwalt" -Eintragung unter bestimmten, den Fachanwalt bezeichnenden Unterrubriken -Fettdruck, Farben, kreative Schriftarten und die Verwendung von Logos. Unzulässig sind Einträge, die im Vergleich zum Umfeld extrem groß, farbig oder sonst in einem besonders hohen Maße grafisch gestaltet sind. Anwalt und Werbung - Events Sponsoring Zulässig sind: -Einladung von Nicht-Mandanten -Imbiss während einer Halbtagesveranstaltung -Einladung zu einem Seminar mit dem Hinweis auf die Qualifikationen der Anwälte -Messestand auf einer Fachmesse Sponsoring durch Anwälte - BverfG vom 17.04.2000 Anwälte dürfen z.B. darauf aufmerksam machen, dass sie kulturelle Ereignisse finanziell unterstützen. Kunstausstellung in Kanzleiräumen und Vernissage mit Einladung außerhalb der Kanzleiräume. Unzulässig sind: -Unsachliche oder anlockende Einladungsschreiben -Anbieten von kostenlosen (Neben-) Leistungen, die ansonsten zu bezahlen sind. Anwalt und Werbung - § 6 Werbung 1. Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. 2. In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden. 3. Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in Abs. 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat. 4. Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. § 7 Interessen und Tätigkeitsschwerpunkte 1. Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen alsTeilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen. 2. Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dembenannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit,durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. 3. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 9 Abs. 1/20 dürfen Interessen und Tätigkeitsschwerpunkte auch für die Berufsausübungsgemeinschaft als solche benannt werden, wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nachden Absätzen 1-20 und 2 berechtigt sind. Anwalt und Werbung - § 7a Mediator Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann,dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht. § 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen - BRAK-Mitt. 2002, 2194 BRAK-Mitt. 2002, 2195 - BRAK-Mitt. 2003, 676 - BRAK-Mitt. 2002, 2197 BRAK-Mitt. 2002, 219 Personen im Sinne des § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. Zulässig ist auch der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Anwalt und Werbung - § 9 Kurzbezeichnungen 1. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät,Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freieMitarbeit) mit sozietätsfhigen Personen im Sinne des §59a Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden. 2. Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freier Mitarbeiter dürfen in der Kurzbezeichnung weitergeführt werden. 3. Die Kurzbezeichnung darf im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten. Anwalt und Werbung - § 10 Briefbögen 1. Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1 enthalten sind. Es muss mindestens eine derKurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freienMitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. 2. Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben. 3. Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. 4. Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird. § 9 Abs. 2/20 bleibt unberührt. Anmerkung: 95 Berufsordnung § 9 Abs. 2 Berufsordnung wird gestrichen. § 9 Abs. 3/20 Berufsordnung wird gestrichen. Stand 5/2004 Anzeigenbeispiel: Eintrag Es ist beabsichtigt, pro Seite 2 Anzeigen zu generieren. Für eine Einzelanzeige bitte Rücksprache per Mail nehmen. Vor der Veröffentlichung wird Ihre Zustimmung zu Ihrer Seite eingeholt. Wir garantieren Seriösität! Kontaktaufnahme für nähere Erläuterungen: yooh@hotmail.de Sollten Sie nicht über eine eigene Homepage verfügen, können Sie einen Eintrag gegen ein Entgelt von 2,90 Euro/Monat bestellen. Dazu bitte diese Mailadresse verwenden: yooh@hotmail.de Telefonischer Kontakt auf Anfrage möglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||