![]() |
Rechtsanwalt Arbeitsrecht |
Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie |
|
Information und Aufklärung von rechtanwalt.net Arbeitsrecht - Zweckbestimmung Individualarbeitsrecht Im Individualarbeitsrecht werden die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geregelt. Kollektivarbeitsrecht Im Kollektiven Arbeitsrecht finden sich alle Regelungen zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer (Gewerkschaften e.t.c.) und Arbeitgeber (Verbände) und zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Arbeitsrecht - Basis Arbeitsverhältnis Grundlage und Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag. Durch diesen wird ein Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet. Dieser Vertrag ist eingebettet in ein umfassendes System arbeitsrechtlicher Regulierungen. Es sind dies EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, nationale Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Auch der Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof und der nationalen Gerichte kommt eine rechtswirksame Funktion zu. Arbeitsrecht - Vertragspartner Wer ist Arbeitgeber? Dies kann jede natürliche und/oder juristische Person sein. Was ist ein Arbeitnehmer? Definition des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Es ergeben sich hier jede Menge Differenzierungen und Abgrenzungsprobleme. So gelten Geschäftsführer, Auszubildende, Heimarbeiter, Handelsvertreter oder freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer. Trotz der Tatsache - teilweise sogar nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift – dass ganz bestimmte arbeitsrechtliche Regeln auch auf diese Personengruppen Anwendung finden. Traditionell wurde immer zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden. Diese Unterscheidung ist heute rechtlich nur noch von sehr geringer Bedeutung. Alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede wie Kündigungsfristen, Entgelt, Lohnfortzahlung, sozialversicherungsrechtlicher Status etc., wurden im Laufe der Jahre beseitigt. Heute gilt für Arbeiter und Angestellte gleiches Arbeitsrecht. Nur in einigen Tarifverträgen wird z.B. bei den Kündigungsfristen noch differenziert. Im öffentlichen Dienst wurde die Trennung zwischen Angestellten und Arbeitern durch Ablösung des BAT (Bundes Angestellten Tarifvertrag) durch den TVöD (TarifVertrag öffentlicher Dienst) am 1. Oktober 2005 beendet. Der/die leitende Angestellte Eine Definition des Begriffes leitender Angestellter sowie deren Zuordnung hat viele Diskussionen ausgelöst. Es geht um jene leitenden Angestellten, die im Betrieb unterhalb des Unternehmers Führungsfunktionen wahrnehmen. Für diese gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz und sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Wobei im Bereich Kündigungsschutz die Definition des Begriffes leitendender Angestellter anders ausfällt als im Betriebsverfassungsgesetz. Ein Abgleich wäre wohl angebracht. Zu Aushilfsbeschäftigten Eine weitere Arbeitnehmergruppe sind Aushilfen und geringfügig Beschäftigte. Hier sind entgegen eines weitverbreiteten Irrglaubens die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Der Kündigungsschutz sowie auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder gesetzlicher Urlaub stehen auch diesen Arbeitnehmern im vollen Umfang zu. Früher gängige Unterscheidungen sind als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schon lange beseitigt. Erleichterungen gibt es hier allerdings in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Nachteilig für die Betroffenen sind zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen für Aushilfen. Sie sind aber lt.§ 622 Abs. 5, Zi. 1 BGB rechtlich einwandfrei und dadurch zulässig. Die Beamten Nicht zu den Arbeitnehmern zählen die Beamten. Deren Arbeitsbedingungen sind im Beamtenrecht festgelegt, das aus historischen Gründen kein Teil des Arbeitsrechtes, sondern des Verwaltungsrechtes ist. Arbeitsrecht - Betrieb und Unternehmen Seine Tätigkeit verrichtet der Arbeitnehmer in der Regel (mit Ausnahmen: der Moteur mit Auslandsauftrag u.s.w.) im Betrieb des Arbeitgebers. Die Definition des Begriffs Betrieb steuert und beeinflusst viele arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hier wären der Betriebsübergang, die Wahl des Betriebsrates/Personalrates oder die Betriebsgröße als Voraussetzung für den Kündigungsschutz zu nennen. Der Betrieb als solcher wird als selbständige organisatorische Einheit verstanden. Sie wurde zum Erreichen eines bestimmten arbeitstechnischen Zweckes gegründet. Eingeschränkte Beteiligungsrechte des Betriebsrates gibt es vor allem in Betrieben mit religiöser, karitativer oder wissenschaftlicher Zielsetzung. Oder in Betrieben von Rundfunk- und Presseunternehmen. Abzugrenzen ist die Organisationseinheit Betrieb vom Begriff des Unternehmens. Umgangssprachlich erfolgen hier häufig Vermischungen. Der Unternehmer oder das Unternehmen ist der Eigentümer, also der Rechtsträger des Betriebes. Und somit auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Das Unternehmen kann durchaus auch Inhaber/Eigentümer mehrerer Betriebe sein. Mehrere Unternehmen können einen Konzern bilden. Möglich ist auch, dass sich zwei Unternehmen verbinden, um gemeinsam einen Betrieb zu führen. Überhaupt nicht in diese Rubrik gehört der häufig benutzte Begriff der Firma. Firma ist der handelsrechtliche Name von Kaufleuten. Sowohl für Einzelkaufleute als auch für juristische Personen. Arbeitsrechtlich hat der Begriff keine Funktion. Im Jahre 1950 wurde das Genfer Schema geschaffen. Es bietet noch heute die Grundlage für alle Arbeitsbewertungsverfahren. Rechtsanwalt Links: Rechtsanwalt Adressen - Fachliteratur - Abkürzungen
|