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Archivierung der auf rechtanwalt.net veröffentlichten Beiträge
Archiv 2009/1
Recht und Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland
THEMA:
Allgemeines Zivilrecht
GEZ-Gebühr für internetfähige PCs vor dem Aus?
Seit Anfang 2007 will die GEZ auch für internetfähige PCs und Laptops Rundfunkgebühren kassieren. Nun scheint es so,
als könnte diese Gebührenpflicht kippen. Immer mehr Gerichte sehen sie als unrechtmäßig an.
So urteilten die Richter des VG Wiesbaden (U.v. 19.11.2008 - 5 E 243/08.WI), eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr
sei nicht ersichtlich. Dabei legten sie das Verständnis des „vernünftigen Durchschnittsbürgers“ zugrunde, der unter
einem Rundfunkempfangsgerät für gewöhnlich ein Radio oder ein zu diesem Zweck angeschafftes Empfangsteil verstehe,
nicht aber einen Internet-PC. Dass ein solcher PC zum Rundfunkempfang im Rahmen beruflicher Tätigkeit genutzt werde,
befand das Gericht als „eher fernliegend“.
Auch das VG Münster (U.v. 6.10.2008 – 7 K 1473/07) urteilte im Sinne der Nutzer. So verpflichte allein der Besitz
eines Internet-PCs noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Denn die Erhebung einer Gebühr aufgrund des bloßen
Besitzes käme einer „Strafsteuer“ gleich.
Ähnlich entschied zuvor auch schon das VG Koblenz (U.v. 15.7.2008 – 1 K 496/08.KO). Dieses sah den klagenden
Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC bereithielt, nicht als Rundfunkteilnehmer an. Der
PC – so die Richter – werde nach der Lebenserfahrung in vielfältiger Weise genutzt, nicht aber zum Empfang von
Rundfunk.
Zu beachten ist bei diesen Entscheidungen, dass sie Fallkonstellationen betrafen, in denen es um die (zumindest auch)
berufliche Nutzung des Gerätes ging. Denn nur in einem solchen Fall muss grundsätzlich auch ein Zweitgerät angemeldet
werden.
Daher dürften diese Entscheidungen Privathaushalte weniger betreffen, in denen regelmäßig bereits ein Radio, Fernseher
o.ä. angemeldet ist.
Außerdem ist die Rechtsprechung zu diesem Thema (noch) nicht einheitlich. So hat das VG Ansbach eine Gebührenpflicht
für internetfähige PCs mit Urteil vom 10.7.2008 (Az: 5 K 08.00348) bejaht. Eine obergerichtliche Entscheidung ist
bislang nicht erfolgt, jedenfalls nicht bekannt.
Es ist nicht damit zu rechnen, dass die zitierten Entscheidungen zum generellen Abschied von der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkfinanzierung führen. Vielmehr dürfte eine Änderung bzw. Erweiterung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
ausdrücklich auch auf internetfähige PCs zu erwarten sein. Post von der GEZ wird deshalb so schnell nicht der
Vergangenheit angehören.
Die Urteile zeigen aber, dass die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vielfach enger auszulegen sind,
als insbesondere die GEZ selbst proklamiert.
THEMA:
Allgemeines Zivilrecht - Vertragsrecht
Internet-Abzocke durch angebliche Abos
Immer wieder versuchen unseriöse Internetanbieter, Seitenbesucher durch angeblich abgeschlossene kostenpflichtige
Abos in die Falle zu locken. So wird durch scheinbar kostenlose Angebote, z.B. die Berechnung der Lebenserwartung,
die Neugier der Besucher geweckt. Unter dem Anmeldebutton versteckt befindet sich dann ein Hinweis, dass ein
kostenpflichtiges Abo abgeschlossen wird. Der nichtsahnende Benutzer findet einige Tage später eine saftige
Rechnung im Briefkasten.
Dieser Masche hat das Amtsgericht München (Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06, rechtskräftig!) jetzt einen
Riegel vorgeschoben und die entsprechenden Klauseln für unwirksam erklärt. In der Pressemitteilung des Amtsgerichts
München wird über die Urteilsbegründung berichtet:
Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons
befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit
gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch
Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.
Musterbrief gegen Internet-Abzocke
Wenn über die Entgeltlichkeit der Internetseite gezielt getäuscht wird, indem beispielsweise das Zustandekommen
eines entgeltlichen Laufzeitvertrags verschwiegen oder im Kleingedruckten versteckt wird, kommt eine Vereinbarung
entsprechenden Inhalts nicht zustande. In solchen Fällen ist zu empfehlen, keine Zahlungen zu leisten.
Zahlungsaufforderungen könnten mit folgendem Schreiben beantwortet werden:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
die in Ihrem Schreiben vom … erhobene Forderung weise ich zurück.
Ich habe den von Ihnen behaupteten entgeltlichen Vertrag nicht abgeschlossen. Ein entgeltlicher Vertrag kommt nicht
zustande, wenn über die Zahlungspflicht nicht oder nur an versteckter Stelle aufgeklärt wird (AG München, Urteil
vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06, rechtskräftig). So verhält es sich auf der von Ihnen zitierten Internetseite.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx”
Quelle: Rechtsanwalt Tobias Goldkamp
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