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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net
Archivierung der auf rechtanwalt.net veröffentlichten Beiträge
Archiv 2009/2
Recht und Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland
Wider dem tierischen Ernst
Gedanken eines Politikers
"Glück, das ist einfach eine gute Gesundheit und ein schlechtes Gedächtnis."
Gedanken eines Investmentbankers
"Geld allein macht nicht glücklich. Aber es gestattet immerhin, auf angenehme Weise unglücklich zu sein."
An alle Karrieristen
"Wenn man ganz bewußt acht Stunden täglich arbeitet, kann man es dazu bringen Chef zu werden und vierzehn Stunden täglich zu arbeiten."
Kurze Antwort auf die Frage - Was ist Politik?
"Wer bekommt was, wann, wie."
Anwalt & Werbung
Die Mehrheit der Anwälte glaubt nicht daran, neue Mandanten über das Internet gewinnen zu können.
Dies ist das Ergebnis einer Telefonumfrage, in welcher vornehmlich Einzelanwälte und kleinere Kanzleien befragt
wurden...weiter
Achtung!!! Ab sofort können Sie Ihre Kanzlei unter
Adressen Rechtsanwalt auf dieser Homepage eintragen lassen! Bei Interesse bitte unter dieser Mailadresse melden: mailto: qwer1225@gmail.com - Sollten Sie über eine eigene Website verfügen ist ein kostenloser Eintrag gegen einen Backlink von Ihrer Seite möglich.
Hier ein Beispiel für einen Eintrag: Eintrag
THEMA Kriminalstatistik
Die kriminelle Seite der Deutschen
Insgesamt wurden im Jahre 2007 6.284.661 Straftaten registriert. 55 % dieser Fälle konnte aufgeklärt
werden. Also eine fifty-fifty Chance für die unlautere Belegschaft. Laut des Sicherheitsberichts der Bundesregierung
weisen Großstädte im Vergleich zu ländlichen Regionen eine höhere Quote von Gewaltopfern auf. Oder... geringere
Lebensqualität = mehr Gewalt...
Wer glaubt Korruption findet man in Europa nur in südlichen Gefilden, hat sich gewaltig geirrt. Im Jahre 2007 wurden
etwa 9500 Fälle polizeilich erfasst. Der Schwerpunkt (ca. 79 %) lag hierbei im Bereich öffentliche Verwaltung...
Unsere armen, unterbezahlten Staatsdiener haben hier doch glatt mit 3/4 aller Fälle der Wirtschaft den Rang abgelaufen. Veröffentlicht werden aber gern Wirtschaftsstraftaten. Warum eigentlich..?
Womit wir beim Thema Wirtschaftkriminalität wären. Der Schaden, der durch diese Rubrik entstand betrug immerhin
über 4 Milliarden Euro.
Rückläufig war die Verwendung von Schuswaffen bei der Begehung von Straftaten. Mit 19.453 Fällen 2007 wurden ca. 1000
Fälle weniger registriert, als im Vorjahr.
Auch die Diebstahlkriminalität sank im Vergleich zu 2006. 2007 wurden 2.561.691 Eigentumsdelikte registriert.
Die Menge der sichergestellten Drogen wuchs hingegen seit 2006 um 22 %.
Gefunden wurden im Jahr 2007 1.074 Kilogramm Heroin und 1.878 Kilogramm Kokain.
J.Nöbel
THEMA Insolvenz
Insolvenz im EU-Ausland?
Die Zahl der Privatinsolvenzen in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr weiter an. Mit der
Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben
werden, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Soweit die Theorie. Nun ist das deutsche
Insolvenzrecht primär auf die möglichst vollständige Befriedigung der Gläubigeransprüche
ausgerichtet. Dementsprechend „gründlich“ wird dann auch vorgegangen: Bis zu 9 Jahre können
so leicht vergehen, bis eine Restschuldbefreiung eintritt. In der Praxis folgt daraus ein
jahrelanges Leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Dabei wird in vielen Fällen eine
Tilgung der Verbindlichkeiten aufgrund ihrer Höhe nicht annähernd erreicht.
Aufgrund Ihres wirtschaftlichen Vorlebens übersteigen jedoch Ihre Verbindlichkeiten bei
Weitem Ihr derzeitiges Vermögen. Ihr Vermögen ist jedoch noch nicht auf Null geschrumpft.
Dann gibt es für Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres sich von Ihren Verbindlichkeiten zu lösen.
Wie ist das möglich?
Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten!
Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten bildet die EU-Rechtsprechung und das
BGH-Urteil vom 18.9.2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00.
Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren
zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere
in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte
Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden
Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der
deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00
In Artikel 17 vorgenannter Verordnung heißt es: Die Eröffnung eines Verfahrens nach
Artikel 3 Abs. 1 (gemeint ist das Insolvenzverfahren) entfaltet in jedem anderen
Mitgliedsstaat, ohne dass es hierfür irgendwelche Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen,
die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese
Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein
Verfahren nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung eröffnet ist. Die Wirkung eines Verfahrens
nach Artikel 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.
Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine
Schuldbefreiung infolge des Verfahrens wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen
Mitgliedsstaates belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung
hierzu erteilt haben.
Bereits im Jahre 2001 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirkung des französischen
Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu befassen. Der Bundesgerichtshof
hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00, festgestellt, dass die
Restschuldbefreiung, die dem Schuldner nach französischem Konkursrecht erteilt worden ist,
auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist. Es hat damit die Rechtsbeschwerde
eines Kreditinstituts zurückgewiesen.
Das Insolvenzverfahren muss allerdings vollständig nach dem Recht des Mitgliedsstaates der
EU durchgeführt werden.
Nach dem englischen Insolvenzrecht hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits nach 12
Monaten die Restschuldbefreiung zu erlangen. In der Regel wird diese Befreiung bereits
vorher erteilt. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass der Schuldner offiziell
seinen Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) nach England verlagert. Dazu ist es
erforderlich, in England eine Wohnung anzumieten. Nach dem englischen Recht muss der
Schuldner seinen beruflichen und/oder privaten Interessenschwerpunkt in England haben.
Anzumerken bleibt dabei, dass es in England kein Melderegister gibt und der Schuldner
durch andere Belege, wie Energie- und Telefonrechnung, nachweisen kann, dass er in England
lebt. Das englische Insolvenzrecht empfiehlt sich besonders für Bürger, die beabsichtigen,
sich selbständig zu machen bzw. bereits im Rahmen einer Selbständigkeit tätig sind.
Im Zusammenhang mit der Durchführung des englischen Insolvenzverfahrens sollte der Schuldner
eine englische Limited mit Betriebsstätte England und gegebenenfalls Repräsentanz oder
Niederlassung in Deutschland gründen. Der Schuldner wird sodann bei der Limited angestellt
und erhält ein Gehalt, das auf sein englisches Privatkonto eingezahlt wird.
Die Gründung der englischen Limited erfolgt in der Regel mit Treuhanddirektor oder
Treuhand-Shareholder, da der Schuldner selbst nicht Shareholder einer Limited sein darf,
um den Zugriff auf den Gewinn der Limited zu vermeiden. Allein das Gehalt als Angestellter
der englischen Limited ist sodann pfändbar. Wäre der Schuldner gleichzeitig Direktor der
Limited, so hätten die Gläubiger Anspruch darauf, dass die Gewinne der Limited an sie
ausgeschüttet werden und somit verfügbare Masse sind. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich
nicht, dass der Schuldner gleichzeitig der Direktor der Limited ist.
Möglich ist es auch, dass der Schuldner sich bei einer englischen Limited anstellen lässt.
Dieses ist jedoch nicht der Regelfall, da die Arbeitssuche mit erheblichem Aufwand verbunden
ist.
Das englische Insolvenzverfahren ist nicht für Personen geeignet, die in Deutschland einer
Vollzeitbeschäftigung nachgehen oder völlig mittellos sind. Sollte der Schuldner für seine
Limited in Deutschland arbeiten, so ist das auch unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen
möglich. Im übrigen muss er oder sein Bevollmächtigter für das englische Insolvenzgericht
jederzeit erreichbar sein.
Nimmt man diese Mühen auf sich, so kann man bereits nach 12 Monaten mit frischem Geld und
Kreditwürdigkeit in das berufliche Leben durchstarten und kann seine negativen
Schufa-Einträge sofort löschen lassen.
Quelle: McAdvo.com
THEMA Rauchverbot
Mietwohnung und Gemeinschaftsräume
Blauer Dunst löst häufig Streit aus und nicht selten endet der Zwist vor Gericht. Wegen der Gefahren des
Passivrauchens gilt zum Schutz der Nichtraucher ein umfassendes Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen. Wo darf
noch geraucht werden? Kann der Vermieter ein Rauchverbot anordnen?
Der blaue Dunst löst häufig auch zwischen Mietern und Vermietern Streit aus. Hierbei gilt: Der Vermieter ist nicht
dazu berechtigt, ein Rauchverbot in der Wohnung des Mieters anzuordnen. Raucht ein Mieter allerdings in der
Mietwohnung, so muss er unter Umständen die Renovierungskosten zur Beseitigung von Nikotinschäden tragen. Das gilt
nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nur für Schäden, die über normale Abnutzungsschäden hinausgehen. Genauer
gesagt: Erst wenn sich die Nikotinschäden nicht durch Streichen der Wände oder Reinigung des Teppichs beseitigen
lassen, besteht eine Ersatzpflicht des Mieters (Az.: VIII ZR 37/07).
Der Vermieter ist jedoch dazu berechtigt, ein Rauchverbot für das Treppenhaus und die anderen Gemeinschaftsräume
(Keller, Waschküche etc.) zu verhängen. Da das Treppenhaus zu den häuslichen Gemeinschaftsräumen zählt, darf er dort
ein Rauchverbot anordnen, zum Schutz der anderen Mieter und zum Brandschutz. Anderes gilt nur für den Wohnbereich
des Einzelmieters, also Mietwohnung, Balkon oder Terrasse. An ein Rauchverbot in Gemeinschaftsräumen müssen sich sogar
Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus halten, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dies mehrheitlich
beschlossen hat (Amtsgericht Hannover, Az.: 70 II 414/99). Hält sich der Mieter nicht an das Rauchverbot in den
Gemeinschaftsräumen, kann ihm der Vermieter eine Abmahnung erteilen. Bei einem erneuten Verstoß ist dann sogar eine
Kündigung des Mietverhältnisses möglich.
Quelle: Anwalt.de
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