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August, September 2008

Recht und Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland

Fortsetzung Artikel von Kai Biermann | © ZEIT online

Zum Thema

Überwachung: Wie viel Freiheit braucht die Demokratie? Und wie viel Überwachung braucht sie, um die Bürger zu schützen und besser zu versorgen? » Schon viel wurde über diesen Gesetzentwurf und seine Auswirkungen geschrieben, auch hier , doch genützt hat es bisher wenig. Der neue Entwurf, gerade vom Weblog Netzpolitik.org veröffentlicht , steht seinen Vorgängern hinsichtlich der geplanten Eingriffe in nichts nach.

Das neue Gesetz, tritt es in Kraft, erlaubt es Beamten des Bundeskriminalamts, Wohnungen heimlich zu betreten, zu verwanzen und mit Videokameras zu bestücken, Telefone abzuhören, E-Mails und Briefe zu lesen, Festplatten zu durchstöbern. Das alles Wochen und Monate und ohne im Zweifelsfall den Betroffenen davon informieren zu müssen. Von einem grundsätzlichen Schutz der Privatsphäre, einer Grenze, die nicht überschritten wird, und die das Bundesverfassungsgericht mehrfach gefordert hat, ist nicht die Rede. Unterschiedslos alles soll erst einmal gespeichert werden dürfen, anschließend entscheidet ein Richter, oder auch ein "zum Richteramt befähigter" Mitarbeiter des BKA, was davon verwendet werden darf und was gelöscht werden muss.

Der jetzt so lautstark debattierte Spähangriff allerdings stand schon länger in den Entwürfen, belegt aber, wie viele Nebelkerzen in der Diskussion abgebrannt werden. In Paragraf 20h heißt es seit je: "Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr (...) durch den Einsatz verdeckter technischer Mittel in oder aus Wohnungen (...) das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen (...) Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre."

Umso überraschender ist es, dass nun Sebastian Edathy, der Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses, von diesem Passus überrascht ist und sagt, der Spähangriff stoße in seiner Partei auf große Bedenken und bedürfe noch eingehender Überprüfung. Bisher hatte man sich daran nicht gestört. Ebenso interessant ist die Äußerung des SPD-Innenpolitikers Dieter Wiefelspütz, der versuchte, den Entwurf zu verteidigen: Dass der Spähangriff dort verankert werden solle, sei seit Herbst 2007 bekannt gewesen, sagte er: "Insoweit hat vielleicht der eine oder andere nicht richtig gelesen. Wer es wissen wollte, konnte es wissen."

Interessanterweise ist die Formulierung zu Lausch- und Spähangriff aber sogar mindestens seit Juli 2007 unverändert im Entwurf. Und in einem früheren vom Mai 2007 stand sie zwar in anderen Worten, aber mit dem gleichen Sinn. Selbst Wiefelspütz also konnte oder wollte nicht richtig lesen.

Doch zurück zum Thema. Dem Innenministerium selbst nämlich geht diese Regelung noch nicht weit genug. In einem der früheren Entwürfe zum BKA-Gesetz stand ein "BMI-Alternativvorschlag" für den eben zitierten Absatz. Darin heißt es, die "Maßnahme" dürfe sich auch gegen eine Person richten, von der nicht nur eine konkrete und sonst nicht abwendbare Gefahr ausgeht, sondern bei der "konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß §4 Abs. 1 Satz 2 begehen wird". Das also wäre nicht mehr nur die totale Überwachung aufgrund von Beweisen und zur Gefahrenabwehr, sondern auch zur Überprüfung vager Gerüchte und unscharfer Beobachtungen. In den nun kursierenden Entwurf wurde der Alternativvorschlag nicht aufgenommen.

Neu ist dafür der folgende Passus 20h Absatz 5. "Die Maßnahme nach Absatz 1 (der Spähangriff) darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden." Werden doch solche Äußerungen gemacht, müsse die Aufzeichnung unterbrochen werden. Oder aber automatisiert weiterlaufen und anschließend habe ein Richter zu entscheiden, was davon verwertet werden dürfe.

Der Absatz ist den Forderungen des Verfassungsgerichts geschuldet. Es betont in seinen Urteilen immer wieder, dass Überwachung Grenzen haben müsse und eben dieser Kernbereich geschützt ist. Die Neuregelung jedoch konterkariert diese Forderung geradezu.

Die Formulierung meint das in der Diskussion sogenannte Richterband. Kritiker sehen darin ein untaugliches Mittel, da erst einmal unterschiedslos alles abgehört werde und man dann erst Privates lösche. Beim Urteil zum Großen Lauschangriff hatten die Verfassungsrichter gefordert, dass die Überwachung im Zweifel zu beenden ist, wenn es privat wird. Auch Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) hatte einst gesagt, ein Richterband sei kein taugliches Mittel, da auch ein Richter nicht in den Kernbereich eingreifen dürfe.

Diese Meinung hat sie nun geändert, offensichtlich in freier Interpretation des Urteils zur Onlinedurchsuchung. Dort hieß es, die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten hat "möglichst zu unterbleiben". Falls dies nicht möglich sei, müssten einmal erhobene Daten aus dem Kernbereich "unverzüglich gelöscht werden".

Zypries sah dies als Freibrief. Am Wochenende sagte sie: "Wir haben uns die Regelung im BKA-Gesetz sehr sorgfältig angesehen, verfassungsrechtlich ist sie nicht zu beanstanden. Außerdem haben wir dafür gesorgt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung penibel eingehalten werden." Mit ihrem Urteil 2004 hatten die Verfassungsrichter genau jenes automatisierte Abhören unterbinden wollen, das nun generell wieder eingeführt werden soll. Bei der Onlinedurchsuchung wollten sie lediglich ein zweistufiges Verfahren einrichten. Dass daraus eine generelle Erlaubnis für Richterbänder wird, war sicher nicht bezweckt.

Sichtbar wird das Bemühen, die Vorgaben der Richter kreativ zu nutzen, auch an einer kleinen, aber nicht ganz unwichtigen Formulierung. Immer wieder heißt es im Entwurf, die verschiedenen Maßnahmen dienten der Abwehr einer Gefahr "für Leib, Leben oder Freiheit einer Person". Das Verfassungsgericht in Karlsruhe aber hatte in seinem Urteil zur Onlinedurchsuchung gefordert , sie dürfe nur bei einer "Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person" eingesetzt werden. Das "und" der Richter macht daraus eine sehr viel größere Hürde als das "oder" des Innenministeriums.

Neu ist auch, dass nun bei der technischen Überwachung Manipulationen an Geräten des Betroffenen erlaubt sein sollen. In Abschnitt 20l heißt es: "Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen des Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird." Gemeint sind Systeme wie Skype, die via Internet verschlüsselte Telefonate zulassen. Dank des Gesetzes dürfte man sie ganz legal knacken. Der Entwurf wurde also nicht nur nicht entschärft, er wurde noch ausgebaut.

Bei der Onlinedurchsuchung dagegen versucht man es offensichtlich mit Ignoranz. Gerade erst hat das Verfassungsgericht diese nahezu gestoppt und eine Überarbeitung gefordert. Die Bundesregierung hatte daraufhin versichert, sie werde das Urteil "gründlich prüfen" und den Entwurf entsprechend ändern. Die Richter urteilten, ein so schwerer Eingriff in Persönlichkeitsrechte sei nur gerechtfertigt, wenn eine "konkrete und anders nicht abwendbare Gefahr" für wichtige Rechtsgüter wie das Leben drohe . Ohne eine "existenzielle Bedrohungslage" habe sich der Staat auf andere Mittel zu beschränken.

Davon aber steht in dem überarbeiteten Entwurf nichts. Dort heißt es nun, die Onlinedurchsuchung sei einzusetzen, wenn "bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt" für Leib, Leben et cetera. Von "konkret" und "anders nicht abwendbar" steht dort nichts. Genau auf diese Punkte aber hatte das Verfassungsgericht Wert gelegt. Immerhin wollte es damit verhindern, dass die Onlinedurchsuchung als Instrument der Ermittlung eingesetzt wird, um beispielsweise Gerüchte zu bestätigen. Für die Richter war es so etwas wie das letzte Mittel, um einen Bombenbauer zu stoppen. Das Innenministerium aber möchte lieber eine Allzweckwaffe für jeden Tag.

"Im Spannungsfeld notwendiger Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren durch Kriminalität und Terrorismus und dem Schutz persönlicher Freiheitsrechte müssen eben diese im Zweifel Vorrang haben." Dieser Satz stammt nicht von einem Datenschützer oder einem Verfassungsrichter. Er stand in einem Appell der Deutschen Polizeigewerkschaft , in dem vor Kurzem vom Gesetzgeber gefordert wurde, "künftig mit größerer Umsicht, Professionalität und dem für Sicherheitsgesetzgebung dringend gebotenen Augenmaß tätig zu werden". Es scheint, als interessiere man sich im Innenministerium nicht einmal mehr für die Meinung derjenigen, für die die Gesetze gedacht sind.


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