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Anwalt & Werbung Die Mehrheit der Anwälte glaubt nicht daran, neue Mandanten über das Internet gewinnen zu können. Dies ist das Ergebnis einer Telefonumfrage, in welcher vornehmlich Einzelanwälte und kleinere Kanzleien befragt wurden...weiter Achtung!!! Ab sofort können Sie Ihre Kanzlei unter Adressen Rechtsanwalt auf dieser Homepage eintragen lassen! Bei Interesse bitte unter dieser Mailadresse melden: mailto: qwer1225@gmail.com - Sollten Sie über eine eigene Website verfügen ist ein kostenloser Eintrag gegen einen Backlink von Ihrer Seite möglich. Hier ein Beispiel für einen Eintrag: Eintrag 11/2008 THEMA 1: Warum eine Reform des GmbH-Rechts?
09/2008 THEMA 2: Die Wohngemeinschaft - worauf man bei einer WG als Mieter oder Vermieter achten sollte Rechtsgebiete: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht Das neue Ausbildungsjahr hat begonnen und auch der Semesteranfang steht bald vor der Tür – Zeit für viele junge Menschen, sich die erste eigene Wohnung zu suchen. Weil das Einkommen meist gering ist, bietet sich für viele eine Wohngemeinschaft an, auch "WG" genannt. In der Regel haben die WG-Bewohner je ein eigenes Zimmer, nutzen Küche, Bad und andere Räume gemeinschaftlich und teilen sich entsprechend die Mietkosten. Weiterer Vorteil ist das soziale Umfeld, das die WG bietet. Nicht nur Azubis oder Studenten, die noch neu in einer Stadt sind, schätzen diesen Aspekt, auch ältere Menschen suchen zunehmend diese Lebensform, um im Alter nicht allein zu sein und evtl. Unterstützung bei Hilfsbedürftigkeit zu haben. Die Redaktion von anwalt.de zeigt die unterschiedlichen Arten von Mietverträgen für eine WG mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen für Mieter und Vermieter. Weiter... 11/2008 THEMA 3: Hartz IV: Zehn Bewerbungen pro Monat Jobcenter sind dazu berechtigt, in Eingliederungsvereinbarungen von Arbeitslosengeld-II-Empfängern zehn Bewerbungen pro Monat zu verlangen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Einem Arbeitlosen war das ALG II um 30 Prozent und um 60 Prozent gekürzt worden, weil er die erforderliche Anzahl an Bewerbungen nicht vorlegen konnte. Seinen Einwand, er habe kein passendes Stellenangebot gefunden, ließen die Richter nicht gelten. (Az: S 18 AS 3697/08 ER) Hartz IV: Telefon gehört nicht zur "Erstausstattung" Ein Hartz IV beziehender Asylant (hier aus Afghanistan), der aus dem Übergangswohnheim aus- und in eine "normale" Wohnung einzieht, erhält von der Agentur für Arbeit eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung der leer stehenden Wohnung (hier in Höhe von 740 ?). Er kann aber nicht noch zusätzlich verlangen, dass ihm die Einrichtung eines Telefonanschlusses bezahlt wird. Die Erstausstattung, so das Sozialgericht Dresden, sei "kein umfassendes Startpaket". Nur Einrichtungsgegenstände und -geräte werden übernommen. (AZ: S 6 AS 1786/06) Hartz IV: Leistungsempfänger haben Anspruch auf Nachzahlungserstattung Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann ein Anrecht auf die Erstattung einer Nebenkostennachzahlung, wenn sie die Rechnung schon selbst beglichen haben. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine «Hartz IV»-Behörde die Übernahme der Nebenkostennachzahlung eines Mieters für das Jahr 2006 mit der Begründung abgelehnt, der Hilfebezieher habe die Rechnung schon selbst bezahlt und sei deshalb nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt. Die Frankfurter Richter sahen das anders. Auch wenn der Hilfebezieher die Nachforderung des Vermieters erst bei der Behörde einreiche, nachdem die Forderung bereits getilgt sei, verfalle sein Anspruch auf Erstattung nicht. Vielmehr sei dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt. Eine «Hartz IV»-Behörde müsse daher schon bei Erlass eines Bewilligungsbescheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachzahlung gewähren zu müssen. Hierzu ist sie verpflichtet, ganz gleich, ob der Hilfebezieher die Nachzahlung vor oder nach der Erstattung bei der Behörde einreiche. Hartz IV: Arbeitslose müssen ihre Kontoauszüge vorlegen, um «Hartz-IV»-Leistungen bekommen zu können. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag entschied. Die Kasseler Richter befanden jedoch, dass die Auszüge teilweise geschwärzt werden könnten: Die Arbeitslosen dürften Zahlungsempfänger unkenntlich machen, um sensible Informationen etwa über ihre Mitgliedschaft in Parteien oder Religionsgemeinschaften zu schützen. Die überwiesenen Summen müssten aber ebenso wie sämtliche Einnahmen vollständig aus den Unterlagen hervorgehen (Az.: B 14 AS 45/07 R). Deutschlands oberste Sozialrichter erklärten es für rechtmäßig, wenn Jobcenter von allen Antragstellern Kontoauszüge verlangen würden - und das nicht nur beim ersten Antrag auf Arbeitslosengeld II. «Die Vorlage muss auch nicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt bleiben», sagte Senatsvorsitzender Peter Udsching. Das BSG wies damit die Klage eines 43 Jahre alten Münchners zurück, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge offen zu legen. Die Forderung des Jobcenters sei «unangemessen und unverhältnismäßig», da er bereits 13 Monate lang Leistungen bezogen habe und sich seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten, hatte der Kläger erklärt. Der Senat sah jedoch eine «grundsätzliche Pflicht» zur Vorlage von Kontoauszügen, Kontoübersicht und Lohnsteuerkarte. Das Jobcenter sei deshalb berechtigt gewesen, dem Mann die Leistungen zu streichen. Auch auf den Sozialdatenschutz könne sich der Kläger bei seiner Weigerung nicht berufen. «Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsicherungsträgers erforderlich ist», sagte Udsching. Deshalb dürften Angaben über «rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben» geschwärzt werden. ddp/jbk/stu Hartz IV: Umzug ohne Erlaubnis möglich Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die ARGE die Mietkosten einer Hartz-IV-Empfängerin vollständig übernehmen muss, obwohl sie ohne die Zustimmung der ARGE umgezogen war. Sie wohnte bei ihrem Freund zur Untermiete. Nach dem Umzug weigerte sich die ARGE, die anteilige Untermiete von 159, 39 Euro zu übernehmen. Wäre die Frau alleine in der alten Wohnung geblieben, hätte die Behörde 243.- Euro bezahlen müssen. (Az.: S 31 AS 282/07) Hartz IV: Kürzung des ALG II in Wohngemeinschaften rechtswidrig! Empfänger von ALG II, die in einer Wohngemeinschaft leben, können sich erfolgreich gegen eine Kürzung ihrer Kosten der Unterkunft wehren. Die von der Arge Dresden angewendete Dienstanweisung steht im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des BSG. Das hat das SG Dresden in einem Beschl. v. 22.10.2008 (S 20 AS 5022/08 ER) festgestellt. Der Fall: Die 29 Jahre alte Antragstellerin bezieht ALG II und lebt mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft. Für die 72 m² große Wohnung fällt eine Warmmiete von 579 Euro an. Davon trägt die Antragstellerin die Hälfte (289,50 Euro). Die Arge Dresden übernahm nur 205,80 Euro. Dies sind 50 % des Richtwertes für einen Zwei-Personen-Haushalt in Dresden. Die Antragstellerin beantragte Eilrechtsschutz vor dem SG Dresden. Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Arge Dresden hat sich an ein Urteil des BSG vom 18.6.2008 zu halten. Danach ist der Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt anzuwenden, auch wenn eine Wohngemeinschaft mit weiteren Personen besteht. Laut Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden sind dies aktuell 308,70 Euro warm. Da die Kosten der Antragstellerin niedriger sind, ist für eine Kürzung kein Raum. Sie hat Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen vollen Miet- und Heizkosten, lediglich gekürzt um eine Pauschale für Warmwasserbereitung von 6,33 Euro. Der Beschluss kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Hartz IV: Hartz IV-Regelsätze verfassungswidrig? Die Hartz IV-Regelleistungen decken nicht das sozialkulturelle Existenzminimum von Familien und verstoße daher gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam der 6. Senat des Hessischen LSG. Nach mündlicher Verhandlung beschloss er am 29.10.2008, ein entsprechendes Verfahren dem BVerfG vorzulegen (AZ: L 6 AS 336/07). Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft ALG II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz i.H.v. 311 Euro und für die 1994 geborene Tochter i.H.v. 207 Euro bewilligt. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr existenzminimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 Euro für jedes Elternteil und 89 Euro für die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem SG erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat. Nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung beanstandeten die Darmstädter Richter hingegen, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14-jährige Kinder trotz höherem Bedarf die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das BVerfG habe bereits 1998 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser die außerschulischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei, so das LSG, bei der Hartz IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Für die steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Maßstäbe geboten. Daher seien die Regelsätze weder mit der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot noch dem sozialen Rechtsstaat vereinbar. Björn Blume, Rechtsanwalt/Tel: 03546 182464 09/2008 THEMA 4: Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad: Kann die Fahrerlaubnis kosten Das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat das Rechtsschutzbegehren eines Mannes abgelehnt, dem nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Bei dem Mann war bei einer Kontrolle durch die Polizei eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille festgestellt worden. Der Landkreis legte dem Antragsteller daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren könne, so dass zu erwarten sei, er werde künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Daraufhin entzog der hierfür zuständige Landkreis dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das VG ab. Es bestätigte die Auffassung des Landkreises, dass dem Antragsteller die Kraftfahreignung abzusprechen sei. Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss könne Zweifel an der Kraftfahreignung wecken. Diese fehle, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille, den jeweiligen Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr bestehe, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde. Die auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens des Antragstellers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Antragsteller die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen habe, sei der verkehrspsychologischen Beurteilung ausdrücklich zugrunde gelegt und zu der Gefahr des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss in Beziehung gesetzt worden. Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung auch an einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2008. Risiken für den Straßenverkehr, die auf einer Alkoholproblematik eines bislang nicht mit dem Kraftfahrzeug auffällig gewordenen Fahrers beruhten, seien danach nicht hinzunehmen. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad könne Ausdruck eines Kontrollverlustes sein, der zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.09.2008, (AZ: 7 B 2323/08) Quellen: anwalt.de 11/2008 THEMA 5: Mandanten und Anwälte können künftig Erfolgshonorare vereinbaren Dies Ausnahmeregel ist vor Allem bei teuren Prozessen mit hohem Risiko vorteilhaft. Rechtsanwälte und ihre Mandanten können seit dem 1. Juli Honorare abhängig vom Erfolg vereinbaren. Diese Ausnahme von starren Regelsätzen wird vor allem jene freuen, die etwa im Streit um ein Erbe, um Schmerzensgeld nach Unfällen oder um Schadenersatz für Baumängel den Gang vor Gericht wegen des ungewissen Ausgangs und hoher Prozesskosten scheuen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) setzt mit der Novelle eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts um. Laut Gericht beträgt das Volumen der aus Scheu vor finanziellen Risiken nicht geführten Prozesse geschätzte zwei bis sechs Milliarden Euro. Weiter... Weitere Links zu Recht, Gesetz, Rechtsanwalt, Notar...
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