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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net
Archivierung der auf rechtanwalt.net veröffentlichten Beiträge
Oktober 2007
Die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigen, dass dieses Thema vor allem seitens der Kreditinstitute ignoriert wird.
Man kann also nicht oft genug daran erinnern und eine Umsetzung anmahnen.
Hier ein Überblick, zusammengestellt aus Veröffentlichungen des Bundesjustizministeriums.
THEMA:
Verbraucherschutz | Reform der Kontopfändung
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Ein Girokonto ist heutzutage für viele Bürgerinnen und Bürger die Voraussetzung für die Teilnahme und Teilhabe am modernen Wirtschaftsleben. Ein Girokonto für alle Bürgerinnen und Bürger ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, denn Kontolosigkeit und damit der Ausschluss vom bargeldlosen Zahlungsverkehr sind nicht nur finanziell nachteilig, sondern beschränken die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit oder bedrohen gar ihre Existenz.
Die Bundesregierung will den Weg der Selbstverpflichtung der Kreditinstitute mit einer Reform des Kontopfändungsschutzes flankieren, damit alle Bürgerinnen und Bürger am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.
Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf für einen verbesserten Pfändungsschutz für Bankkonten zurzeit den anderen Bundesministerien, den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kabinett wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause einen Regierungsentwurf beschließen. |
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Geltendes Recht
Nach geltendem Recht führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass es vollständig blockiert ist. Die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie Begleichung von Miete, Energiekosten, Versicherungen etc. können dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Um überhaupt Pfändungsschutz für das Kontoguthaben zu erlangen, braucht der Schuldner eine Gerichtsentscheidung.
Künftiges Recht
Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes vor. Der Gesetzentwurf will effektiven Schutz bei Kontopfändungen für alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des Zugriffs von Gläubigern werden in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen vorkommen.
Die Reform der Kontopfändung - Eckpunkte der Reform des Kontopfändungsschutzes
Der Gesetzentwurf sieht eine Überarbeitung der für den Kontopfändungsschutz relevanten
Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuches sowie des
Einkommensteuergesetzes vor. Der Gesetzentwurf will effektiven Schutz bei Kontopfändungen für
alle Bürgerinnen und Bürger schaffen. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben
einem Schuldner ohne aufwändiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur
Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Kündigungen von Girokonten wegen des
Zugriffs von Gläubigern werden in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen vorkommen.
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (985,15 €) wird
nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem
Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden
können.
• Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt – unabhängig vom
Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte. Erstreckt sich die Pfändung auf mehrere
Monate, so wird für jeden Monat automatisch der Freibetrag gewährt.
• Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit
entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen
wie Rente, Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen.
Das heißt, jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und
freiwillige Leistungen Dritter, werden künftig bei der Kontopfändung geschützt.
• Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung
des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
Daneben kommt in bestimmten Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages
durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und
Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte
Sozialleistungen) beim Kreditinstitut in Betracht.
2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses
besondere Konto – „P-Konto“ – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde
festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits
bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung
eines P-Kontos besteht allerdings nicht.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei
ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Wertungswidersprüche zwischen
Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Vorrang des P-Kontos
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen
Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein PKonto,
so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz.
5. Pfändungsschutz für Selbständige
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte
selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen berücksichtigt
Neuregelung in einer einfachen vergleichenden Grafik als PDF-Dokument:
Vergleichsgrafik
Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung als PDF-Dokument:
Bericht
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