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Dezember 2008
Recht und Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland
12/2008 THEMA 5:
Handelsrecht - Paketversand
[Es sind folgende Rechtsgebiete involviert: Zivilrecht, Werkvertragsrecht, Vertragsrecht & Kaufrecht, Transport- & Speditionsrecht]
Tipps für die Bescherung per Posts
Alle Jahre wieder gehört es zum weihnachtlichen Brauch, Verwandte, Freunde und Geschäftspartner mit Gaben per
Postversand zu beglücken. Allmählich wird es Zeit, die Pakete zu verschicken, damit sie rechtzeitig auf dem
Gabentisch ankommen. Die Redaktion von anwalt.de erklärt, was zu tun ist, wenn das Geschenk gar nicht, nicht
rechtzeitig oder beschädigt beim Empfänger ankommt.
Frachtvertrag mit AGB
Rechtliche Grundlage für den Paketversand ist ein Frachtvertrag gemäß § 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Ergänzend
sind außerdem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar, z.B. wenn es zu Leistungsstörungen aus dem
Vertragsverhältnis kommt. Der Frachtführer verpflichtet sich, das Frachtgut zu befördern und an den Empfänger
auszuliefern und erhält als Gegenleistung vom Absender die Fracht (Porto) bezahlt. Da bei diesem Beförderungsvertrag
auch der Erfolg geschuldet wird (Ablieferung beim Empfänger), ist der Frachtvertrag gleichzeitig auch Werkvertrag
im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
Vertragsparteien des Frachtvertrages sind der Paketdienst und der Absender. Der Empfänger selbst ist zwar keine
Vertragspartei, doch über die Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter ebenfalls in den Schutzbereich des
Frachtvertrages einbezogen und kann Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.
Erhält man ein beschädigtes Paket oder kommt es verspätet an, sollte man dies unverzüglich dem Paketdienst melden.
Wer ein Päckchen bekommt, prüft am besten bereits bei der Zustellung, ob der Inhalt unversehrt ist. Dann kann der
Schaden gegenüber dem Mitarbeiter des Paketdienstes erfolgen, der das Paket zugestellt hat. Die Anzeige kann durch
den Absender oder auch durch den Empfänger erfolgen.
Wird die Störung unverzüglich gemeldet, greift eine gesetzliche Vermutung, dass der Paketdienst den Schaden verursacht
bzw. die Verzögerung oder Nichtlieferung zu vertreten hat. Er kann sich dann nur entlasten, wenn er nachweisen kann,
dass der Fehler vom Absender bzw. Empfänger verursacht worden ist (unzureichende Verpackung, mangelhafte
Kennzeichnung u.v.m.).
12/2008 THEMA 3:
Allgemeines Zivilrecht
Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen
In der nun beginnenden Vorweihnachtszeit werden auch die allseits bekannten und beliebten Geschenkgutscheine
sicherlich wieder zahlreiche Verwendung finden. Doch oft genug gab es in der Vergangenheit ein böses Erwachen,
wenn der Gutschein plötzlich wegen angeblichem Zeitablauf nicht mehr eingelöst werden konnte.
Darf ein Gutschein überhaupt verfallen - und wenn ja, wann?
Diese Frage hatte nun das OLG München zu entscheiden. Das Urteil dürfte bei vielen Verbrauchern für Erleichterung
sorgen.
Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen das Internetportal
amazon.de, welches Geschenkgutscheine anbietet. In den Bedingungen fand sich u.a. die Klausel, wonach die Gutscheine
nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellungsdatum verfallen sollten.
Dieser – weit verbreiteten – Praxis hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 17.01.2008 – 29 U 3193/07 einen
Riegel vorgeschoben und so eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Nach Ansicht der Richter benachteiligt die Verfallfrist von einem Jahr den Inhaber des Gutscheins unangemessen im
Sinne des § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Kernargument des Senats: Die Ausschlussfrist von einem Jahr ist eine
doppelte Benachteiligung im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften. Zum einen bewirke das Erlöschen der
Gültigkeit nach nur einem Drittel der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung einen ersatzlosen Verlust der Möglichkeit,
den Gutschein einzulösen. Zum anderen werde hierdurch auch die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
ausgeschlossen, weil der Anspruch aus dem Gutschein nach einem Jahr gänzlich untergehe, also erlösche.
Dem, so die Richter, stünden auch keine berechtigten Interessen des Ausstellers entgegen. Sie ließen weder erhöhten
Buchführungs- noch erhöhten Bilanzierungsaufwand als Rechtfertigung genügen.
Für alle Gutscheininhaber eine sicherlich erfreuliche – und im Übrigen richtige – Entscheidung. Allerdings darf
nicht übersehen werden, dass das OLG München nicht ausdrücklich festgelegt hat, welche Gültigkeitsdauer denn nun
zulässig wäre. Einzig eine Verfallsfrist von einem Jahr hat es abgelehnt.
Bedauerlich ist auch, dass die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde und daher bislang keine höchstrichterlicher
Klärung der Frage in Sicht ist. Damit ist nicht auszuschließen, dass andere Oberlandesgerichte anders urteilen.
Ob sich an der Praxis der Gutscheinaussteller in absehbarer Zeit etwas ändert, bleibt somit abzuwarten.
Im Ergebnis dürfte eine entsprechende Verfallsklausel eher Chancen haben, wirksam zu sein, je näher sie an die
gesetzliche Regelverjährung von drei Jahren heranreicht. Auch andere Urteile hierzu scheinen diese Einschätzung
zu bestätigen. Eine sichere Aussage hierzu kann aber bisher nicht getroffen werden.
Verbraucher sollten im Streitfall auf ihrem Recht bestehen und im Zweifel anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Quelle: SBWP Rechtsanwälte
Rechtsreferendar Thomas Pauken
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