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Internetabzocke durch angebliche AbosInfoseiten Recht |
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Internetabzocke durch angebliche AbosInternetabzocke durch angebliche AbosInfoseiten Recht möchte Ihnen Gesetze, Regelungen und Verordnungen nahe bringen, mit denen Sie im Verlauf Ihres Lebens sicher auch einmal in Berührung kommen werden. Es handelt sich hierbei um eine subjektive Auswahl, von der wir glauben, daß die vorgestellten Regelungen von allgemeinem Interesse sind. Natürlich werden wir diese Auswahl nach eigenem Ermessen erweitern und ergänzen. Ein Teil dieser Informationen ist das Thema Internetabzocke durch angebliche Abos. Internetabzocke durch angebliche Abos THEMA Internet-Abzocke Allgemeines Zivilrecht - Vertragsrecht Internet-Abzocke durch angebliche Abos Immer wieder versuchen unseriöse Internetanbieter, Seitenbesucher durch angeblich abgeschlossene kostenpflichtige Abos in die Falle zu locken. So wird durch scheinbar kostenlose Angebote, z.B. die Berechnung der Lebenserwartung, die Neugier der Besucher geweckt. Unter dem Anmeldebutton versteckt befindet sich dann ein Hinweis, dass ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen wird. Der nichtsahnende Benutzer findet einige Tage später eine saftige Rechnung im Briefkasten. Dieser Masche hat das Amtsgericht München (Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06, rechtskräftig!) jetzt einen Riegel vorgeschoben und die entsprechenden Klauseln für unwirksam erklärt. In der Pressemitteilung des Amtsgerichts München wird über die Urteilsbegründung berichtet: Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Musterbrief gegen Internet-Abzocke Wenn über die Entgeltlichkeit der Internetseite gezielt getäuscht wird, indem beispielsweise das Zustandekommen eines entgeltlichen Laufzeitvertrags verschwiegen oder im Kleingedruckten versteckt wird, kommt eine Vereinbarung entsprechenden Inhalts nicht zustande. In solchen Fällen ist zu empfehlen, keine Zahlungen zu leisten. Zahlungsaufforderungen könnten mit folgendem Schreiben beantwortet werden: “Sehr geehrte Damen und Herren, die in Ihrem Schreiben vom … erhobene Forderung weise ich zurück. Ich habe den von Ihnen behaupteten entgeltlichen Vertrag nicht abgeschlossen. Ein entgeltlicher Vertrag kommt nicht zustande, wenn über die Zahlungspflicht nicht oder nur an versteckter Stelle aufgeklärt wird (AG München, Urteil vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06, rechtskräftig). So verhält es sich auf der von Ihnen zitierten Internetseite. Mit freundlichen Grüßen xxxxxxxxx” Quelle: Rechtsanwalt Tobias Goldkamp Zurück Hauptseite Promotionpartner
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