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Verkehrsrecht-Bussgeldkatalog
rechtanwalt.net - Bussgeldkatalog Eingangsformel, Verwarnung
| Verordnung über die Erteilung einer
Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und
die Anordnung eines Fahrverbots wegen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) |
Eingangsformel
Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr.
7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: |
§ 1 Bußgeldkatalog
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes,
die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist
eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu
35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger
Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. |
§ 2 Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden
sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt
eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht. |
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro
betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro
vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen,
für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein
Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten
begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen
Verstöße getrennt zu verwarnen.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die
Handlungen insgesamt noch geringfügig sind. |
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