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Bussgeldkatalog
rechtanwalt.net - Bussgeldkatalog, Regelfahrverbot
§ 4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung
eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein
Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der
Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die
Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder
12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet,
so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel
auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn
gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden
ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot
(§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern
241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer
anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für
den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt
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