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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net Das Europarecht im engeren Sinne steht für das Recht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Recht der Europäischen Union. Dabei handelt es sich hier um ein unabhängiges Rechtssystem, das Vorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. Die Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung werden auf den Weg gebracht durch unterschiedliche Verfahren. Es sind mehrere Rechtsorgane beteiligt. Die Europäische Union ruht auf drei Säulen:
Die Europäische Union selbst hat gegenwärtig noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Diese wird erreicht durch den Vertrag über eine einheitliche europäische Verfassung. Obwohl es sich bei der EU streng genommen noch nicht um eine supranationale Organisation handelt, werden auch im Rahmen der Union zunehmend Bereiche "vergemeinschaftet". Hier ist insbesondere deren dritte Säule zu nennen. Es geht um die Zusammenarbeit im bereich der Justiz. Die zweite Säule enthält die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Die Europäische Gemeinschaft, zuvor EWG, die zur ersten Säule gehört, wurde 1957 gegründet und ist eine supranationale Organisation. Sie ist Träger eigener Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und zu Drittstaaten. Durch die übertragenen Hoheitsrechte übt sie selbstständig Kompetenzen gegenüber den Mitgliedstaaten und einzelnen Bürgern aus. Das Recht der Europäischen Gemeinschaft wird meist als Gemeinschaftsrecht bezeichnet. Der Begriff Unionsrecht oder EU-Recht wird teilweise wegen der Verbindung der EG mit der EU durch den EU-Vertrag auch für das Gemeinschaftsrecht verwendet. Wegen der Trennung von EU und EG wird aber andererseits auch zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht im engeren Sinne unterschieden. Der Begriff Unionsrecht im engeren Sinne wird daher meist nur für das Recht aus der zweiten und dritten Säule der EU verwendet. Vom Unionsrecht im weiteren Sinne spricht man deshalb, wenn man von allen drei Säulen des EU-Vertrages redet. Das Recht der zweiten und dritten Vertragssäule, also das Unionsrecht im engeren Sinne, erschöpft sich in den intergouvernementalen Regelungen dieser Säulen. Lediglich das Recht aus dem EG-Vertrag, das Gemeinschaftsrecht, enthält Freiheiten, die für den Bürger unmittelbar gelten. Das Gemeinschaftsrecht besteht aus drei verschiedenen aber miteinander verbundenen Arten von Rechtsakten: Primärrecht Das Primärrecht besteht in erster Linie aus den Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das gleiche Verfahren gilt für spätere Änderungen der Verträge. Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden mehrfach geändert. namentlich durch: + die Einheitliche Europäische Akte (1986) + den Vertrag über die Europäische Union - Vertrag von Maastricht (1992) + den Vertrag von Amsterdam (1997) der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, und + den Vertrag von Nizza (2001) Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest. Sekundärrecht Das Sekundärrecht (abgeleitet vom Primärrecht) baut auf den Verträgen auf und wird mit Hilfe unterschiedlicher Verfahren erlassen. Die Verfahren sind in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt. In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte im Art. 249 EGV vorgesehen: Verordnungen Verordnungen sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe. Richtlinien Richtlinien binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele. Die Mitgliedsstaaten entscheiden dabei selbstständig über die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden. Entscheidungen und Beschlüsse Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich und bedürfen daher keiner Umsetzung in nationales Recht. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein. Empfehlungen und Stellungnahmen Sie haben nur steuernden und normierenden Charakter, sie sind unverbindlich. Empfehlungen und Stellungnahmen haben keine Rechtsnormqualität und gelten nur als generelle Ratschläge, werden aber vom jeweiligen Adressaten fast immer umgesetzt Rechtsetzung Das Initiativrecht liegt in allen Fällen bei der Europäischen Kommission. Anschließend muss der Rat der Europäischen Union über die Vorlage befinden. Das Mitwirkungsrecht des Europäischen Parlaments hängt vom Typ des Verfahrens ab und reicht von Anhörung bis zur Zustimmung oder Vetorechten. Rechtsprechung Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz und den Europäischen Gerichtshof ausgeübt. Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Streitsachen, die z. B. von der EU-Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden. Diese drei Arten von Rechtsakten bilden den so genannten gemeinschaftlichen Rechts-Besitzstand. Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht völlig. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten. Durch den EG-Vertrag sind folgende Verfahrensarten definiert: Vertragsverletzungsverfahren - Artikel 226 - Nichtigkeitsklage - Art. 230 - Untätigkeitsklage - Art. 232 - Amtshaftungsklage - Art. 235 - Vorabentscheidungsverfahren - Art. 234
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