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Handelsrecht - Allgemeine Definition
Als Handelsrecht bezeichnet man das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts (Zivilrecht). Obwohl es unter Anderem auch öffentlich-rechtliche Normen beinhaltet. Die Geltung des Handelsrecht wird von der Kaufmannseigenschaft und wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte abhängig gemacht.

Handelsrecht - Geschichte
Das geschriebene Handelsrecht geht im deutschsprachigen Bereich auf die städtischen Rechte bekannter Handelsmetropolen wie den Hansestädten und den freien Reichsstädten, insbesondere Augsburg, zurück. Handelsbräuche, die seit je her das Handelsrecht entscheidend beeinflussen, reichen weiter zurück. Auch das italienische Bankenwesen hat großen Einfluss auf das Handelsrecht ausgeübt. In Deutschland beschränkte sich das Preußische Allgemeine Landrecht nur auf die Ständeordnung. Aber in Frankreich bestanden mit dem Code de Commerce (1807) und in Spanien mit dem Código de Comercio (1829) erste bedeutende systematische Zusammenfassungen des für das Handelsrecht geltenden Rechts (Kodifikationen). In Spanien wurde mit dem Gesetzeswerk ein erstes Handelsregister eingeführt.
In den deutschen Staaten wurde 1861 zum Handelsrecht ein erstes verbindliches Gesetzeswerk geschaffen. Es war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. Es trat auf Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen Bundes im Wege einer Parallelgesetzgebung nach und nach in den meisten Bundesstaaten in Kraft. Durch Reichsgesetz wurde das Handelsrecht 1871 für das ganze Deutsche Reich kodifiziert. Im Jahre 1869 wurde das Reichsoberhandelsgericht als Oberstes Bundesgericht errichtet. Ab 1879 nahm das Reichsgericht dessen Aufgaben wahr. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch wurde später durch das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst. Dieses wurde am 10. Mai 1897 verabschiedet und trat gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft. Es reguliert bis heute den Rechtsverkehr im Handelsrecht.

Handelsrecht - Standort und Besonderheit
Das Handelsrecht stellt kein vollständiges eigenes Recht dar. Sondern es enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet, die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur nachrangig zum HGB. Das Handelsrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und trägt den besonderen Erfordernissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung.
Dies bedeutet in der Praxis:
- hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB)
- Formfreiheit (§ 350 HGB)
- Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung (§ 354 HGB)
- Einbeziehung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB)
- zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB)
- Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB)
Die deutsche Kodifikation vom Handelsrecht im engeren Sinn findet sich zu wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.


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