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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - Transportrecht
Transportrecht
Das Transportrecht gehört schematisch zum sonstig Wirtschaftsrecht und wird durch das Handelsgesetzbuch geregelt.
Im Transportrecht unterscheidet man zwischen Speditionsvertrag und Frachtvertrag. Anschließend eine Erläuterung der Unterschiede.
Transportrecht - Speditionsvertrag
Ein Speditionsvertrag ist ein Vertrag über den Versand beziehungsweise Transport von Gütern bei einem Speditionsgeschäft.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) beschreibt in den §§ 453, 454 die Aufgabe des Spediteurs prägnant:
Durch einen Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Die Besorgung der Güterversendung umfasst die Organisation der Beförderung und kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen beinhalten. Der Speditionsvertrag ist demnach ein handelsrechtlicher Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrages.
In § 454 Abs. 1 HGB wird die Besorgung der Güterversendung definiert als eine Pflicht zur Organisation der Beförderung. Die vom Spediteur geschuldete Organisationsleistung wird im Gesetz durch drei Beispiele verdeutlicht. Diese Beispiele lassen einzelne Punkte, die der Spediteur bei der Erfüllung eines Speditionsauftrages zu beachten hat, als drei Phasen erkennen:
Transportrecht - Planungsphase
Die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges
Transportrecht - Realisierungsphase
Die Auswahl der ausführenden Unternehmer, Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge, Erteilung von Informationen und Weisungen.
Transportrecht - Sicherungsphase
Diese wird im Gesetz beispielhaft mit der Sicherung von Schadensersatzansprüchen umschrieben.
Während in § 454 Abs. 1 HGB die Kernpflichten des Spediteurs geregelt sind, wird in § 454 Abs. 2 HGB das gesetzliche Speditionsrecht auf weitere Nebenleistungen ausgedehnt. Diese Leistungen sind aber nicht stets Gegenstand des Speditionsvertrages, sondern nur dann, wenn sie vereinbart werden. Darüber hinaus werden nur solche Tätigkeiten erfasst, bei denen es sich um eine auf die Beförderung bezogene Leistung handelt. Diese offene Generalklausel wird in § 454 Abs. 2 HGB mit einem nicht abschließenden Beispielskatalog – Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung, Zollbehandlung – kombiniert. Es sind weitere zahlreiche Nebenpflichten denkbar, die mit der Versendung des Gutes zusammenhängen.
Schließlich wird in § 454 Abs. 4 HGB der Grundsatz, dass der Spediteur die Interessen des Versenders wahrzunehmen hat, als Hauptpflicht ausgestaltet.
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Transportrecht - Frachtvertrag
Ein Frachtvertrag - in Rechtsprechung und Praxis gleichbedeutend auch Beförderungsvertrag genannt - ist ein Vertrag über den Transport von Waren oder Gütern.
In Deutschland ist ein Frachtvertrag ein Vertragstyp des Handelsrechts. Rechtssystematisch gehört er zum Transportrecht.
Mit einem Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, ein ihm vom Absender, Spediteur oder einem vorangehenden Frachtführer übergebenes Frachtgut gegen Entgelt zu dem vom Absender bestimmten Empfänger zu befördern. Die Rechtsbeziehung zwischen Absender und Frachtführer ist im Handelsgesetzbuch [HGB] in den §§ 407 ff. eingehend geregelt. Daneben und meist sogar vorrangig gelten für die einzelnen Transportarten [auf der Straße, auf der Schiene, zu Wasser und in der Luft] zahlreiche weitere Rechtsvorschriften. Deren Anwendbarkeit hängt im Einzelfall auch davon ab, zwischen welchen Ländern der Transport stattfindet. Wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und der jeweils anwendbaren Vorschriften gehört das Transportrecht zu den schwierigeren Rechtsmaterien, die vollständig nur von Spezialisten beherrscht werden. Aufsätze und Rechtsprechung zum Transportrecht werden in einer eigenen Fachzeitschrift namens Transportrecht veröffentlicht.
Der Frachtvertrag ist vom Speditionsvertrag [§§ 453 ff. HGB] zu unterscheiden. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet. Ein Spediteur nur zur Besorgung des Transports. Die Besorgung besteht in der Regel darin, dass der vom Versender mit einem Speditionsauftrag beauftragte Spediteur seinerseits einen oder mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer mit dem eigentlichen Frachtvertrag zum Transport der Fracht beauftragt.
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