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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - Internationales Privatrecht
Internationales Privatrecht - allgemeine Definition
Das Internationales Privatrecht (Abk. IPR) ist der Teil des nationalen Rechts, mit dem entschieden wird,
welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Fall mit Auslandsberührung anzuwenden
haben.
Dem IPR nahestehend ist das Internationale Prozessrecht, welches die internationale Zuständigkeit nationaler
Gerichte regelt. Dadurch wird auch die Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsentscheidungen und die Anerkennung
sonstiger ausländischer Rechtsakte geklärt.
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Internationales Privatrecht - Begriffserklärung
Internationales Privatrecht ist der Teil einer nationalen Rechtsordnung, welcher bestimmt, was für ein
nationales Recht auf einen Sachverhalt angewandt wird. Relevant wird dies nur, wenn der Sachverhalt Beziehungen
zu mehreren Rechtsordnungen aufweist [Auslandsberührung]. In Deutschland enthält Art. 3 Abs. 1 EGBGB
(= Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) eine Definition über Internationales Privatrecht.
Man nennt Internationales Privatrecht auch Kollisionsrecht, weil mehrere Rechtsordnungen den Sachverhalt
regeln könnten. Das heist, mehrere Rechtsordnungen kollidieren miteinander. Treffender wäre es einen Konflikt
zwischen den betreffenden Rechtsordnungen zu erkennen. Aus diesem Grund ist der englische Fachbegriff für
Internationales Privatrecht auch Conflicts of Laws. |
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Internationales Privatrecht - Ziele
Internationales Privatrecht hat zum Ziel, die Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, mit welcher ein
Sachverhalt am engsten verbunden ist. Es wird ergründet, wo das Rechtsverhältnis seinen Sitz hat. Es soll
erreicht werden, dass diejenige Rechtsordnung über einen Sachverhalt eine Entscheidung fällt, welche auch
tatsächlich am besten dafür geeignet ist. Eben weil eine besondere, sachliche Nähebeziehung besteht.
Die Anerkennung einer ausländischen Rechtsordnung wird auf das völkerrechtliche Prinzip der comitas gestützt.
Rechtstheoretisch wird die Gleichrangigkeit aller Rechtsordnung mit der universellen Geltung des Menschenrechte
begründet. Menschenrechte sind unteilbar. |
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Internationales Privatrecht - Entscheidungseinklang auf internationaler Ebene
Internationales Privatrecht schützt den internationalen Entscheidungseinklang und vermeidet hinkende
Rechtsverhältnisse. Die Rechtsordung von einem Staat kann nur auf dessen eigenem Staatsgebiet Geltung beanspruchen.
Daher könnte jeder Staat seinen Gerichten und Behörden aufgeben nur eigenes, innerstaatliches Recht anzuwenden.
Verführe jeder Staat in dieser Weise, würden zwischenstaatliche Sachverhalte (z. B. ein Autounfall im Ausland),
je nach dem, welche Gerichte und Behörden welches Staates über den Sachverhalt entscheiden, einer gänzlich
anderen Bewertung unterworfen. Einander inhaltlich widersprechende Doppel- oder Mehrfachentscheidungen zum
selben Fall wären schon wegen der der Rechtssicherheit dienenden Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils auch
auf zwischenstaatlicher Ebene unannehmbar. Natürlich kann ein internationaler Entscheidungseinklang nur
hergestellt werden, wenn die verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen wechselseitig Internationales Privatrecht
anerkennen und ihm dadurch auch im Ausland zur Geltung verholfen wird. Durch völkerrechtliche Abkommen wird
versucht die Verweisungsgegenstände und Anknüpfungsmomente zu vereinheitlichen. |
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Internationales Privatrecht - Bedeutung
Internationales Privatrecht hat durch eine sehr starke Steigerung des Welthandels mit Waren, die
zwischenstaatliche Erbringung von Dienstleistungen und den internationalen Kapitalverkehr erheblich zugenommen.
Die starke Export-Leistungen der deutschen Wirtschaft führen zu zahlreichen Streitfällen mit Auslandsberührung.
Nach dem zweiten Weltkrieg hat der Fremdenverkehr explosionsartig zugenommen. Mitarbeiter multinationaler
Unternehmen wohnen im Ausland. Urlauber schließen Reiseverträge, mieten Hotels oder sind in Verkehrsunfällen
verwickelt.
Auch durch den stetig wachsenden Anteil ausländischer Bevölkerung wächst auch die Zahl der relevanten Fälle
in Deutschland, welche Internationales Privatrecht tangieren. |
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Internationales Privatrecht - Regelungsorte
Deutsches Internationales Privatrecht findet sich im Wesentlichen im Zweiten Kapitel (Artikel 3 bis 46)
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Unter Anderem auch in einigen Spezialgesetzen
(zum Beispiel Art. 91 ff. Wechselgesetz). Weiterhin zu einem großen Teil in Staatsverträgen, soweit sie in
innerstaatliches Recht transformiert wurden (vgl. Art 3 Abs. 2 EGBGB). Die Justizielle Zusammenarbeit in
Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union sieht u. a. eine Harmonisierung der Kollisionsregeln der nationalen
IPRs vor. |
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Internationales Privatrecht - Anknüpfungsmomente
Internationales Privatrecht bestimmt anwendbares Recht dadurch, dass es für einzelne Rechtsbereiche
(Anknüpfungsgegenstände oder Verweisungsbegriffe genannt) jeweils die hierfür maßgebenden Anknüpfungsmomente
festlegt. Das Anknüpfungsmoment stellt die Verbindung zwischen einer Person oder Sache und einer Rechtsordnung her.
Anknüpfungsmomente sind insbesondere: Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Volkszugehörigkeit, Wohnsitz,
Belegenheitsort, Registerort, der Ort, an dem die Handlung vorgenommen wurde oder sich ereignete (Tatort, Ort des
Vertragsschlusses, Beurkundungsort oder Erfüllungsort). Die Anknüpfungsmomente stellen typisierte Fallgruppen auf,
welche in der Regel die stärkste sachliche Verbundenheit zu der Rechtsordnung kennzeichnen, auf welche durch das
Anknüpfungsmoment verwiesen wird. Um diese pauschalisierende Betrachtungsweise den besonderen Interessenlagen des
Einzelfalls anzupassen, hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit oftmals für die beteiligten Parteien
Rechtswahlmöglichkeiten eingeführt. Das Vertragsstatut unterliegt weitgehender Vertragsfreiheit. Wenn keine
ausdrückliche Vereinbarung besteht, wird vermutet, dass die Rechtsordnung desjenigen Ortes die sachnächste ist,
an dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. B.z.w. welche die im Vertrag vereinbarte Leistung erbringt,
oder der gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers, oder an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich
seine Dienste erbringt.
Bei einem Deliktsstatut ist der Tatort der unerlaubten Handlung ausschlaggebend.
Für das Sachenrechtsstatut ist der Belegenheitsort der Sache grundsätzlich Anknüpfungsmoment.
Auf das Recht einer Gesellschaft wird das Recht der Registerorts angewandt.
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Internationales Privatrecht - Allseitige und einseitige Normen
Einseitige Normen des IPR legen für die inländischen Gerichten und Behörden nur fest, unter welchen Umständen
inländisches Recht anzuwenden ist. Dabei wird offengelassen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, wenn die
inländische keine Anwendung findet.
Allseitige Kollisionsnormen legen im Gegensatz dazu überhaupt fest, welche Rechtsordnung auf einen Sachverhalt mit
Auslandsberührung Anwendung findet. Die Anwendung ausländischen Rechts durch inländische Gerichte und Behörden
verstößt nicht gegen die Souveränität der Staaten, da sich der Anwendungsbefehl nur an inländische Organe richtet.
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