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Rechtsanwalt Sozialrecht |
| Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie |
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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net Das Sozialrecht im Sinne der nachstehenden Ausführungen ist ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Rechts. Es berührt wohl in irgendeiner Form alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Es wird auch als hoheitliches Recht bezeichnet. Dadurch ist es geprägt von einem Überordnungs-(öffentliche Verwaltung, Behörde) - oder Unterordnungsverhältnis (Antragsteller, Leistungsempfänger). Sozialrecht, oder auch Recht der sozialen Sicherung, dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Der Begriff Sozialstaatspostulat selbst ist vergleichsweise neu. Er wird in Deutschland einheitlich erst seit den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts verwendet. Er ist vorwiegend beeinflusst durch den Begriff der sozialen Sicherung, der im internationalen Sprachgebrauch üblich geworden ist. Strukturierung des Sozialrechtes Versuche, das Sozialrecht zusammen mit weiteren Rechtsmaterien einem selbstständigen dritten Zweig der deutschen Rechtsordnung - neben öffentlichem und privatem Recht zuzuordnen - haben sich nicht durchsetzen können. Diese Versuche gab es, weil dies in anderen Ländern durchaus praktiziert wird. Das Sozialrecht ist eine Sammel- oder Querschnittsmaterie. Sie vereint zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich. Die Unterteilung erfolgt nach der traditionellen Klassifikation in die Bereiche: Sozialversicherung als wesentlicher Bestandteil der sozialen Absicherung Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen: - Arbeitslosenversicherung (ALV): - wo? SGB III - gesetzliche Krankenversicherung (KV): - wo? SGB V - Krankenversicherung der Landwirte: - wo? KVLG - Gesetzliche Rentenversicherung (RV): - wo? SGB VI - Knappschaftliche Rentenversicherung: - wo? SGB VI - Künstlersozialversicherung: KSVG - Alterssicherung der Landwirte: ALG - gesetzliche Unfallversicherung (UV): - wo? SGB VII - Pflegeversicherung (PV): - wo? SGB XI Fürsorge Kriegsopferversorgung Sozialversorgung - Schwerbehindertenrecht - Wohngeld - Kindergeld - Erziehungsgeld - Ausbildungsförderung - Sozialhilfe (Sozialfürsorge) Eine erneuerte Einteilung unterscheidet zwischen den Subsystemen Soziale Vorsorge - Sozialversicherung und berufsständische Versorgung Soziale Entschädigung - Kriegsopferversorgung, Opferentschädigungsgesetz, - Soziale Förderung (z. B. Ausbildungsförderung) - Jugendhilfe (Familienlastenausgleich) Soziale Hilfe - Sozialhilfe und verwandte Leistungssysteme Unter Sozialrecht im engeren Sinn wird heute überwiegend das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden. Sozialrecht im weiteren Sinn hat vor allem einen materiellen Hintergrund. Es fallen darunter z.B. Materien des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung sowie regionale berufsständische Sondervorsorgesysteme. In einem noch mehr erweiterten Sinn können mit dem funktionalen Begriff des sozialen Rechts alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zielsetzung verfolgen und Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind. Festgeschrieben in Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz. Als Beispiel kann hier angeführt werden die Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, verankert im Mietrecht. Oder aus dem Bereich des Arbeitsrechts der Kündigungsschutz und vieles andere mehr. Gesetzliche Normierung Mit der Einführung der Bücher I bis XII des Sozialgesetzbuchs sind die Kernmaterien des Sozialrechts in eine zusammenhängende Darstellung gefasst worden. Allgemeine Regelungen sind in den Sozialgesetzbüchern Band I und X enthalten. Band IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Band IX ist ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Besondere Teile sind: Der Band II - Grundsicherung für Arbeitssuchende Der Band III - Arbeitsförderung Der Band V - Krankenversicherung Der Band VI - Rentenversicherung Der Band VII - Unfallversicherung Der Band VIII - Kinder- und Jugendhilfe Der Band XI - Pflegeversicherung Der Band XII - Sozialhilfe Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne - siehe § 68 SGB I Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im allgemeinen festgelegt im - Bundesversorgungsgesetz - Kriegsopferentschädigungsgesetz - Infektionsschutzgesetz - Ausbildungsförderungsrecht (BAföG) - Erziehungsgeldrecht - Unterhaltsvorschussgesetz - Wohngeldgesetz Die beiden letztgenannten sind besondere Teile des Sozialgesetzbuches. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für alle Verfahren vor den Sozialgerichten.
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