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Rechtsanwalt - Verfassungsrecht |
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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net Verfassungsrecht und/oder Staatsrecht Die beiden Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind in vieler Hinsicht deckungsgleich und werden häufig synonym angewendet. Nach vorherrschender Meinung ist das Verfassungsrecht ein Teil des Staatsrechts. Beide Disziplinen stehen dabei in folgendem Verhältnis zueinander: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht. Im deutschen Recht sind Rechtsnormen verankert, die kein Verfassungsrecht sind. Sie werden aber dem Staatsrecht zugerechnet. Als Beispiele seien hier das Bundeswahlgesetz, das Parteiengesetz, das Wahlprüfungsgesetz und das Abgeordnetengesetz genannt. Dies sind Gesetze, die aufgrund eines Verfassungsauftrags erlassen wurden oder Regelungen, welche die Verfassung ergänzen. Derartige Gesetze werden auch als Staatsrecht im weiteren Sinne bezeichnet. Die Verfassungsurkunde ist dagegen Staatsrecht im engeren Sinne. Der Hauptunterschied ist, dass die Verfassung nur erschwert geändert werden kann. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind die Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung in Artikel 79 festgelegt. Dieser besagt, dass nur durch eine Zweidrittelmehrheit aller Abgeordnetenstimmen im Bundestag als auch im Bundesrat eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden kann. Der Begriff des Verfassungsrechts reicht allerdings teilweise auch weiter als der des Staatsrechts. In der Verfassung sind auch Regelungen enthalten, die eine Grundlagenordnung nicht-staatlichen Lebens einschliessen. Als Beispiel sei hier der besondere Schutz und die Gewährleistung von Ehe und Familie genannt. Oder der besondere Schutz des Privateigentums. Oder die Gewährleistung der Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Verfassungsrecht - Staatsorganisation In erster Linie wird durch die Verfassung die Staatsgewalt beschrieben und festgelegt. Daraus ergibt sich die Bedeutung und Aufgabenverteilung zwischen den Staatsorganen. Diktaturen oder rein monarchisch-despotische Staaten kennen nur ein Staatsorgan. Während pluralistische Staaten mehrere Staatsorgane besitzen. Wobei pluralistische Staaten nicht zwingend Demokratien sein müssen. Grundlagen in Deutschland sind die Prinzipien der Demokratie und der Gewaltenteilung. Es gibt eine klare Trennung von Legislative (gesetzgebende Gewalt - ihr obliegt auch die Kontrolle von Exekutive und Judikative) und Exekutive (ausführende Gewalt). Im Bereich der Legislative sind die Organe des Bundestages und des Bundesrates zu nennen. Im Bereich der Exekutive steht die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze. Auch der Bundespräsident als Einzelperson und höchster Repräsentant des Staates ist Staatsorgan. Nicht von Ungefähr also die Bezeichnung Staatsoberhaupt. Die Judikative ist dagegen nur im Bereich der Bundesgerichte geregelt. Das Grundgesetz überlässt es ansonsten dem Gesetzgeber, Vorschriften über die Gerichtsverfassung der einzelnen Gerichtsbarkeiten zu erlassen, was für die ordentlichen Gerichte mit dem Gerichtsverfassungsgesetz geschehen ist. Dies bedeutet nichts anderes als die Unabhängigkeit der Gerichte und Richter. Ein sehr wichtiger Bestandteil des Staatsrechts ist die Verteilung der Kompetenzen und der Gesetzgebungsvorgang. Dies trifft in hohem masse auf föderative Staaten zu. Es bedarf hier klarer Regelungen im Verhältnis zwischen dem Bundesstaat und den einzelnen Gliedstaaten. Verfassungsrecht - Ewigkeitsklauseln und Übergangsregelungen Die Verfassung Deutschlands kennt Regelungen, die eigentlich keinen verfassungsrechtlichen Charakter haben. Sie ist Rechtsnachfolger der Weimarer Reichsverfassung. Aber diese wurde durch die Notstandsgesetzgebung erheblich beschränkt. Eine Verfassung hat keinen Ewigkeitscharakter. Ihr sind durch die gesellschaftliche Entwicklung Grenzen gesetzt. Dennoch hat die deutsche Verfassung Elemente aufgenommen, die eine gewaltsame Umwälzung der demokratischen und rechtsstaatlichen Fundamente verhindern. So garantiert Art. Art. 1 GG die Beständigkeit (Unantastbarkeit) der Menschenwürde. In Art. 20 GG ist die Beständigkeit des demokratischen, föderalen und sozialen Rechtsstaats festgeschrieben. Ausnahmslos durch Beschluss einer neuen Verfassung durch die einfache Mehrheit aller Deutschen kann nach Art. 146 GG das Grundgesetz gänzlich vernichtet werden. Verfassungsrecht - Verfassungsgericht Die gerichtliche Kontrolle zur Einhaltung der Verfassung durch eine eigenständige Gerichtsbarkeit, die sogenannte Verfassungsgerichtsbarkeit, ist keineswegs selbstverständlich. Der deutsche Verfassungsgeber hat die gerichtliche Überprüfung verfassungsrechtlicher Fragen einer eigenständigen Gerichtsbarkeit unterworfen. Damit entschied man sich auch gegen ein einheitliches oberstes Bundesgericht. Wie z.B. das Schweizer Bundesgericht oder der Supreme Court der USA. Auf Bundesebene ist die besondere Verfassungsrechtsprechung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als einem Verfassungsorgan anvertraut. Auch wenn die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft entfalten können, so ist es doch ein Organ der rechtsprechenden Gewalt (Judikative). Die Einrichtung und die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Grundgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Die Bundesländer haben für ihre Landesverfassungen entsprechende Verfassungsgerichte eingerichtet. Diese haben manchmal auch die Bezeichnung Staatsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof. Verfassungsrecht - Grundrechte Die fundamentalen Grundrechte der Bürger werden in zahlreichen Verfassungen erwähnt. Die in der Weimarer Reichsverfassung genannten Rechte waren aber z.B. nicht bindend für den Gesetzgeber. Das Grundgesetz der Bundesrepublik zwingt dagegen sämtliche öffentlichen Gewalten durch Art. 1 Abs. 3 GG zur Beachtung der Grundrechte. Dabei sind die im Grundgesetz genannten Grundrechte nicht abschließend. Daher wirken auch die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention Nr. 005 des Europarats) auf die Grundrechtsordnung ein. Sie nehmen zwar keinen Verfassungsrang ein, haben aber eine unmittelbare Auswirkung. Die Europäische Menschenrechtskonvention enthält grundsätzlich die klassischen Freiheitsrechte wie, Allgemeine Handlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie.
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