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Rechtsanwalt - Verwaltungsrecht |
Recht haben und Recht bekommen - 2 Seiten einer Medaillie |
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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net Was bedeutet Verwaltungsrecht? Das Verwaltungsrecht ist ein wichtiges Bestandteil des öffentlichen Rechts. Verwaltungsrecht ist das Recht des ausführenden Organs, also der Exekutive oder sprich der Staatsverwaltung. Es regelt auf gesetzlicher Basis die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Geregelt sind auch das Funktionieren der Institutionen der Verwaltung und in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Im Verwaltungsrecht selbst wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Basis und die grundsätzlichen Regelungen der Verwaltung und die Regeln der Verwaltungstätigkeit selbst fest. Im besonderen Verwaltungsrecht sind fachspezifische Rechtsregeln für die Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige aufgestellt und festgelegt. Beispiel: Kommunalrecht. Verwaltungsrecht - Was bedeutet Verwalten? Das Verwalten ist das tätig werden in eigener Sache oder in fremden Angelegenheiten. Eine Staatsverwaltung oder Kommunalverwaltung ist die Institution zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bildet einen Teil der Staatsgewalt. Die Staatsgewalt tritt vor allem bei drei Themen in Erscheinung. Bei der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und natürlich bei der Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung beinhaltet die Tätigkeiten die der Staat zur Erreichung seiner Zwecke unter eigener Rechtsordnung entfaltet. Diese Tätigkeiten sind weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung. Verwaltungsrecht - Die 4 Grundsätze des Verwaltungsrechts 1.Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes = niemals gegen das Gesetz handeln (verwalten) Hier geht es um einen rechtsstaatlichen Grundsatz. Das Handeln von Exekutive und Legislative darf niemals gegen geltende Gesetze verstoßen. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dieses Prinzip in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes festgeschrieben. Dem Inhalt nach geht es dabei um Verfassungsgrundsätze und um das Widerstandsrecht. Dieser Artikel ist vom Sinngehalt her unabänderlich. 2.Der Vorrang der Verfassung = Verfassungsrecht steht über der einfachen Gesetzgebung Hier ist festgelegt, dass der Verfassung gegenüber der einfachen Gesetzgebung ein höherer Rang zukommt. Es handelt sich hierbei um einen rechtsstaatlichen Grundsatz. D. h. Gesetze die erlassen oder beschlossen werden, dürfen nicht gegen die Verfassung verstossen. Ebenfalls verankert in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Danach ist der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung, also an das Grundgesetz, gebunden. Inhalt und Entstehung der Gesetze müssen mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Gesetze werden auf ihre formelle Verfasungsmässigkeit geprüft. Gesetze die nicht grundgesetzkonform sind, sind verfassungswidrig. Sie können vom Bundesverfassungsgericht kassiert, also aufgehoben werden. Sie erlangen keine Rechtskraft. 3.Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes = kein Handeln oder verwalten ohne Gesetz Es geht hier um den politischen und rechtswissenschaftlichen Grundsatz, dass bestimmte Regeln oder Fragen nur durch ein Gesetz zu regeln sind. Dies ist ein wichtiges, wenn nicht gar das wichtigste Instrument zur Sicherung und Aufrechterhaltung einer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Die Bürger eines Staates brauchen zur dauerhaften Absicherung bestimmter Grundrechte (Bürger- und Grundrechte) und für eine gesicherte Rechtsposition ein zentrales Instrument. Es muss auch feste Regelungen für eine Modifizierung der Grundrechte, eine Regelung eventueller zulässiger Eingriffe und ihre Rechtfertigung geben. Dies ist mit dem Gesetzesvorbehalt gegeben. Er gibt den Bürgern eines Rechtstaates auch die dringend notwendige Rechtssicherheit. 4.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen als es der Zweck der Maßnahme erfordert. Dieses Verhältnismäßigkeitsprinzip beschreibt ein wichtiges Merkmal des Rechtsstaats. Aufgabe und Zweck des Grundsatzes ist es, die Bürger vor übermäßigen Eingriffen des Staats in Grundrechte zu schützen. Verwaltungsrecht - Privater Beitrag Nur zu gern möchte der Staat (zumindest einige seiner Politiker) am liebsten alles überwachen und alles wissen. Man ist gerade dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter dem Mantel der Terrorismusbekämpfung auszuhöhlen. Siehe Zugriffe des Finanzamtes per PC auf Privatkonten unter dem Deckmantel der... Aufspürung von Terroristen? - oder von Steuersündern? Abhören privater Wohnräume um... Gewaltverbrechen zu verhindern oder aufzuklären? Man kommt beim Anprangern solcher Dinge leicht in den Verdacht, ein Unterstützer der organisierten Kriminalität zu sein. Aber wenn schon solche Massnahmen, dann genaueste Festlegungen dazu. Es kann sein, dass es sie gibt, aber werden sie auch beachtet? Was, wer und ab wann ist jemand ein Terrorist oder Gewaltverbrecher? Oder genügt schon ein arabisch klingender Name? Oder eine fehlende Steuererklärung? Natürlich ist es auch die Aufgabe des Staates seinen Bürgern einen angemessenen Schutz vor Gewalt zu bieten. Aber die Betonung liegt eben auf angemessen. Auf keinen Fall Big brother für Staatsdiener! Und übrigens: Sollte sich jemand auf den Schlips getreten fühlen - ich nehme gerade ein Grundrecht wahr - das Recht auf freie Meinungsäusserung. Wie heist es doch so schön: Angemessen ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen steht, die sie bewirkt... Jeder mag sich dazu seine eigenen Gedanken machen. Gott gebs, dass die Kräfte derer, die übereifrigen Gesetzgebern auf die Finger schauen, niemals erlahmen werden!
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