Gebrauchmusterrecht

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht



Rechtsanwalt Links
 
Öffentliches Recht
Rechtsanwalt - Beziehung des Einzelnen zu Trägern öffentlicher Gewalt
Strafrecht
Rechtsanwalt - Sanktion von Gesetzesverstössen als Teil des öffentlichen Rechts
Prozessrecht
Rechtsanwalt - regelt in gerichtlichen Verfahren Entscheidungen zu streitigen Rechtsverhältnissen
Gebrauchsmustergesetz
Geschmacksmusterrecht
Markenrecht
Patentrecht
Wettbewerbsrecht
Urheberrecht
Transportrecht
Home
 




Rechtsanwalt Links
 
Rechtsanwalt Adressen
Rechtsanwalt - Adressen der Anwaltskanzleien der Bundesrepublik Deutschland
Fachliteratur
Rechtsanwalt - Onlinebestellung & Kauf
Abkürzungen
Auflistung der bekannten Abkürzungen des deutschen Rechts von Rechtanwalt

Linkpartner
 



 

 
 


Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - Gebrauchsmusterrecht

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht



Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Gebrauchsmuster allgemein
Das Gebrauchsmuster ist die "kleine Schwester" des Patents und Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) geringer geworden.

Gebrauchsmusterrecht - Schutzvoraussetzungen
Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster sind im Gebrauchmusterrecht denen für das Patent ähnlich. Durch ein Gebrauchsmuster können in Deutschland und Österreich gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Die Schweiz kennt z. B. keinen Gebrauchsmusterschutz. In den übrigen europäischen Staaten sind dem Gebrauchsmuster entsprechende Institute vor allem in Spanien von Bedeutung.

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Neuheit
Bei der Anforderung der Neuheit zeigen sich Unterschiede im Gebrauchmusterrecht zum Patent:
Eine Erfindung ist neu im Sinne des GebrMG, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters aus dem neueseten Stand der Technik noch nicht bekannt ist. Im Gegensatz zum Patentgesetz in diesem Sinne ist jedoch nur das bekannt, was schriftlich vorbeschrieben ist oder bereits im Inland vorbenutzt wurde. Darüber hinaus bleiben auch Veröffentlichungen bei der Prüfung der Neuheit unberücksichtigt die durch den Erfinder oder seinen Rechtsnachfolger bis zu 6 Monaten vor der Anmeldung erfolgt sind. Außerdem kann in Deutschland für eine Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach einer Ausstellung auf einer anerkannten Messe im eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen werden, so dass als Anmeldetag des Gebrauchsmusters dann der Tag der erstmaligen Zurschaustellung gilt.


Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Schutzausschlüsse
Im Gegensatz zum Patentrecht können in Deutschland Verfahren nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat den Begriff des Verfahrens aber einengend gesehen. Daneben sind in Deutschland nunmehr biotechnologische Erfindungen ganz vom Schutz ausgeschlossen.

Gebrauchmusterrecht - Schutzdauer
Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt in den meisten Ländern maximal 10 Jahre.

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Eintragungsverfahren
Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in der Regel in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Lediglich bei offensichtlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Gegenständen, z. B. Verfahren, erfolgt keine Eintragung. Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, so dass der Inhaber aus dem Gebrauchsmuster sehr schnell Rechte geltend machen kann. Er braucht nicht ein oft langwieriges Patenterteilungsverfahren abzuwarten.
Eine professionell - will sagen eine von einem Patentanwalt eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung - ist in der Regel innerhalb von etwa 3 Monaten in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Im Vergleich dazu erstellt das DPMA bei einer Patentanmeldung nach etwa 8 Monaten einen ersten Bescheid. Aus diesem Grund vergehen in der Regel bis zur Patenterteilung mindestens 18 Monate.

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Verletzungsverfahren
Das Verletzungsverfahren findet vor einer zuständigen Kammer an den Landgerichten statt. Im Gegensatz zum Verletzungsprozess in Patentsachen kann die Verletzungsbeklagte hier einwenden, dass das Gebrauchsmuster nicht rechtsbeständig ist. Ihm es mithin an Neuheit oder am erfinderischen Schritt fehlt. Das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent. Es muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden. Nimmt ein Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer in Anspruch, so kann sich daher auch eine Schadenersatzpflicht des Gebrauchsmusterinhabers ergeben. Falls sich das Gebrauchsmuster als nicht rechtsbeständig erweist. Ein Gebrauchsmusterinhaber sollte daher unbedingt eine Recherche zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit durchführen, bevor er einen Verletzer in Anspruch nimmt.

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Löschungsverfahren
Das Löschungsverfahren beim Gebrauchmusterrecht kann in Deutschland von jedermann durch einen Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in Gang gesetzt werden. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine doppelte Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster. Vor eienm Zivilgericht einerseits und vor einem Bundespatentgericht andererseits.

Rechtsanwalt - Gebrauchsmusterrecht - Schutzwirkung
Die Schutzwirkung ist im Wesentlichen die gleiche wie beim Patent. In manchen Fällen werden bestimmte Schutzwirkungen jedoch versagt, da Gebrauchsmuster im Gegensatz zu Patenten nicht geprüft sind.


Ihre
Immobilien-
suche
Straße:
PLZ: Ort:

Google
Hinweis: Die Artikel dieser Seiten zu Recht und verwandten Themen dienen der allgemeinen Bildung und Weiterbildung und auf keinen Fall der Beratung oder Anleitung zum Handeln. Für den Fall eines individuellen rechtlichen Anliegens sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Gestze sind ständigen Veränderungen durch Neugesetzgebung, Ergänzungen und Umformulierungen unterworfen. Auch wenn die Autoren immer daran arbeiten, die einzelnen Beiträge aktuell zu halten und verbessern, ist es möglich, dass Sie hier auf unvollständige, veraltete, in falschem Zusammenhang stehende oder verkürzte Angaben treffen. Verwenden Sie daher die auf diesen Seiten bereitgestellten Informationen niemals als alleinige Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen und ziehen Sie weitere Informationsquellen hinzu. Sie sollten sich bei einem anstehenden Rechtsproblem nicht nur auf die ausschliessliche eigene Suche im Internet verlassen. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens wenn möglich an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass für viele Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumnis Ihnen Nachteile bringen kann !
Für Seiteninhalte von externen Seiten zu dieser Seite übernehmen wir keine Verantwortung!
©2007 rechtanwalt.net
Alle Angaben ohne Gewähr - Irrtümer vorbehalten
©2007 - 2008 rechtanwalt.net, All Rights Reserved