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Rechtsanwalt - Urheberrecht |
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Rechtsanwalt - Urheberrecht: Aktuelle Entwicklungen Seit den 90er Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt und deutlich zu Gunsten der Urheber und der Rechteverwerter verschärft. Das 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen. Zugleich schreibt es eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren vor. Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Im einzelnen ging es um folgende Themen: Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter dieses Recht subsumiert [eingeordnet]. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert. Rechtsanwalt - Urheberrecht: Recht auf Zugänglichmachung Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken im Internet ist nun nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken vom Urheberrecht nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumtionsvorgang einzeln bezahlt werden muss. Rechtsanwalt - Urheberrecht: Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können. Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen. Juristischer Schutz von Copyright Management Information Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten. Durch das TRIPS und der anderen Verträge wurden einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Urheber und Rechteverwerter gestärkt. Die Rechte der Konsumenten und der Allgemeinheit wurden dagegen eingeschränkt. Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrecht. Unübliche Regelungen würden z.B. im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die USA auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten. Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales bzw. supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT bzw. WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offen zu legen. Die Unterhaltungsindustrie hat ein intensives Lobbying zugunsten dieser Regelungen betrieben. Durch die EU-Urheberrechtsrichtlinie sind die Mitgliedsländer gezwungen, diese in nationales Recht umzusetzen. Als Resultat dieser Entwicklung gilt seit dem 13. September 2003 in Deutschland ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen Schutz technischer Maßnahmen vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht geknackt werden – auch nicht zur Anfertigung einer Privatkopie. Wird ein Schutz nur umgangen, z.B. durch eine analoge Kopie, ist auch in diesem Fall eine Privatkopie immer noch zulässig. Rechtsanwalt - Urheberrecht: Urheberrechtsreform in Deutschland Seit April 2004 wurde in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform [Zweiter Korb] geplant, die die Rechte der Nutzer weiter einschränkt und die der Urheber und Rechteinhaber über die verpflichtenden Teile der EU-Urheberrechtsrichtlinie hinaus stärkt. Am 5. Juli 2007 hat der Bundestag das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats trat das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft. Eine vergleichende Gegenüberstellung der neuen und alten Rechtslage wurde vom DFG-Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" an der Universität Bayreuth erstellt. Rechtsanwalt - Urheberrecht: Änderungen - in Wissenschaft und Forschung Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf war zunächst bis Ende 2006 befristet. Durch Art. 1 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts vom 10. November 2006 wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten!! Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also ohne die Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen. Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 wurde der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten. Ausgenommen der Urheber stellt sie der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen. Obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie in gewissem Umfang möglich wäre. Warum?? Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart, wie von der Filmindustrie gefordert, ganz zu verbieten. Das heißt, die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das Verbot eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu kopieren wurde am 1. Januar 2008 auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt bei dem durch EU-Recht vorgegeben Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie-Schranke und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und würden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn weniger Werke mit DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, bei viele Werken mit DRM sind sie geringer und könnten schließlich ganz wegfallen. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sogenannte Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine Kriminalisierung der Schulhöfe verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. In ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 strich allerdings die Bundesregierung diese Bagatellklausel, sicher auch aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie. Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen...!!! In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen, zumal die Musikbranche aufgrund der Übertragungtechnik in P2P-Netzwerken Schwierigkeiten hat, einen Urheberrechtsverstoß zu beweisen. Den Betroffenen wird somit meist ein Vergleich angeboten.
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