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Information und Aufklärung von rechtanwalt.net - Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen. Dies umfaßt das klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellrecht].
Das Wettbewerbsrecht ist damit aufgeteilt in das Lauterkeitsrecht [Wichtig hier vor allem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG] und das Kartellrecht. Daneben kann man auch das Beihilfenrecht [Subventionen] als einen Teil des Wettbewerbsrecht verstehen.
Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen Marktteilnehmern und hat als Ziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für Wettbewerb ist nicht anerkannt. Unter wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Deshalb besitzt der juristische Begriff des Wettbewerbs eine Mehrdeutigkeit.
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Europäisches Wettbewerbsrecht
Im europarechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff Wettbewerbsrecht in der Regel als W.-Recht im weiteren Sinne verstanden. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen. Geregelt ist es im Titel VI des EG-Vertrages. Und zwar in Art. 81-85 EG das Kartellrecht, in Art. 86 EG Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 87-88 EG das Beihilfenrecht. Bestandteil des Europäischen Wettbewerbsrecht ist zudem die präventive Kontrolle von Konzentrationsvorhaben einer bestimmten Größenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Dies ist die sogenannte Fusionskontrollverordnung. Was nichts anderes als eine Zusammenschlusskontrolle bedeutet.
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